Der BGH hat entschieden, dass eine Darlehensnehmerin auch noch drei Jahre nach Abschluss des Darlehens wirksam widerrufen kann. Warum, das erfahren Sie im Folgenden!
Im März hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut Verbraucherrechte gestärkt und entschieden, dass dass der Widerruf der klagenden Darlehensnehmerin auch nach drei Jahren noch wirksam erfolgt ist. Die Bank hatte die Kundin nicht ordnungsgemäß über den Verzugszins sowie Art und Weise der Anpassung aufgeklärt.
Wie bereits durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2021 festgestellt, machen Banken bei der Kreditvergabe des Öfteren Fehler. Es wurden unter anderem unzureichende Pflichtangaben bezüglich der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder des Verzugszins gemacht. In der Folge beginnt die Widerrufsfrist nicht an zu laufen.
So lag auch der vorliegende Fall vor dem BGH. Die Klägerin hatte im März 2017 einen Mercedes GL 500 4MATIC für etwa 60.000 € gekauft. Dabei nahm sie zur Finanzierung des Autokaufs ein Darlehen auf. Im September 2020 erklärte die Kundin den Widerruf des Kreditvertrags.
Dieser wurde von der Bank mit der Begründung abgelehnt, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Das sahen die Richter am BGH jedoch anders: Mangels ordnungsgemäßer Erteilung aller Pflichtangaben habe die Bank den Kunden nicht ordnungsgemäß informiert, sodass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Damit ist der Widerruf noch möglich.
Laut BGH wurden im Darlehensvertrag nicht ausreichende Angaben zu den Verzugsfolgen gemacht. Es wurde lediglich festgehalten, dass der Verzugszinssatz für das Jahr 5 % über dem Basiszinssatz liegt. Allerdings wurde nicht der erforderliche, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verzugszins mit einem konkreten Prozentsatz angegeben.
Der erfolgreiche Widerruf hat zur Folge, dass sowohl der Darlehens-, als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält im Gegenzug seine geleisteten Zahlungen inklusive einer möglichen Anzahlung zurück. Dabei muss er sich in der Regel gegebenenfalls für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
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