Ostern ist ein Familienfest. Die einen verstecken als Helfer des Osterhasen Schokoladenhasen und Ostereier für die Kinder. Die anderen bevorzugen einen Spaziergang im Grünen mit anschließendem Verzehr des Lammbratens. Jedoch gibt es auch am Osterwochenende zu beachten: Wann bekomme ich einen Feiertagszuschlag? Wie ist der zu versteuern? Muss ich auch über Ostern arbeiten?
Generell handelt es sich bei Karfreitag und Ostermontag um gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten untersagt ist. Von diesem Beschäftigungsverbot sind im Arbeitszeitgesetz 16 Ausnahmen zu machen, beispielsweise zur Gewährleistung der Versorgung im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitswesen.
Der Arbeitgeber darf Betriebsferien anordnen, auch wenn Urlaubsverteilung grundsätzlich nicht in seinem Ermessen besteht. Hat der Betrieb einen Personal- oder Betriebsrat, muss der Chef deren Zustimmung einholen.
Bei der Anordnung von Betriebsferien gilt es zwei Sachen zu beachten. Zunächst sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden. Zweitens sollte der Chef die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge existiert nicht. Arbeitnehmern steht lediglich für geleistete Nachtarbeit an solchen Tagen ein Aufschlag oder ein Ersatzruhetag zu. In den meisten Fällen findet sich dazu eine vertragliche individuelle Regelung.
Was die Frage betrifft, ob man am Ostersonntag arbeiten muss, weisen die meisten Arbeitsverträge und Tarifvereinbarungen erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen auf. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht festgelegt, dass der Ostersonntag in 15 Bundesländern keinen Feiertag darstellt. Das Land Brandenburg aber erklärt Ostersonntag und Ostermontag zu offiziellen Feiertagen.
Diejenigen, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen, erhalten jedoch einen Zuschlag. Der Lohnzuschlag an den gesetzlichen Feiertagen ist zusätzlich bis zu 125 % des Grundlohnes von maximal 50 € pro Stunde steuerfrei. Es ist also lohnenswert!
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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