Bild: LightField Studios/ shutter stock.com
Wir verbringen einen Großteil unseres Lebens am Arbeitsplatz. Da liegt es nahe, dass wir uns in einen Arbeitskollegen/ eine Arbeitskollegin verlieben, mit dem wir viel Zeit verbringen. Dabei gilt es allerdings bestimmte Regeln zu beachten. Welche das sind, erklären wir Ihnen im Folgenden!
Der Chef darf eine Liebesaffäre am Arbeitsplatz nicht verbieten. Sie fällt unter das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Sofern in Ihrer Arbeitsstätte eine gegenteilige Regelung vorliegen sollte, ist diese rechtlich ungültig. Diese würde gegen das Grundgesetz verstoßen.
Jedoch sollten Sie sich in Ihren Liebesbekundungen zurückhalten. Intensive Küsse, Fummeln oder Sex sollten Sie am Arbeitsplatz unterlassen. Der Chef kann Ihnen in diesem Fall mit einer Kündigung drohen – selbst wenn Sie Ihre Liebe zum Arbeitskollegen/ zur Arbeitskollegin in den Pausen oder nach der Arbeitszeit im Büro bekunden. Dasselbe gilt für private Nachrichten. Hier kann der Arbeitgeber mit einer missbräuchlichen Verwendung der Arbeitsstätte argumentieren.
Wir empfehlen Ihnen, sich das für den Feierabend aufzuheben. Denn nimmt die Liebesbeziehung Einfluss auf die Arbeitsleistung oder stört sie den betrieblichen Ablauf, kann eine Abmahnung folgen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Es ist ihm folglich erlaubt, Mitarbeiter zu versetzen. Solang die neue Tätigkeit ähnlich ist, die Bezahlung gleich ist und sie am selben Arbeitsort stattfindet, muss der Mitarbeiter die Versetzung meist hinnehmen. Wichtig ist, dass die Versetzung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen veranlasst wird. Die Liebesbeziehung zu einem Kollegen/ einer Kollegin stellt keinen zulässigen Grund dar.
Eine Versetzung wäre jedoch unzumutbar, wenn die neue Arbeitsstätte beispielsweise 300 Kilometer weit entfernt liege. In diesem Falle müsste zuerst der Betriebsrat des Unternehmens angehört werden.
Solange es einvernehmlich ist und nicht Schutzbefohlene betrifft, ist eine Affäre mit dem Chef erlaubt. In dem Fall gibt es weder arbeitsrechtliche, noch strafrechtliche Konsequenzen. Doch auch wenn es erlaubt ist, kann es zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz kommen. Sobald die Kollegen davon Wind bekommen, zieht die Affäre oft Spott, Tratsch und Lästereien nach sich. Im Ernstfall sollten Sie eine Versetzung in Betracht ziehen.
Beachten Sie, dass bei Sex mit Praktikanten oder Azubis unter 18 Jahren eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren droht. Ganz gleich, ob der Sex einvernehmlich war oder nicht.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Rechtsfrage zum Sex am Arbeitsplatz.
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