Bild: Tomsickova Tatyana / shutterstock.com
Bei kleineren Kindern ist es in der Regel unabdingbar, dass ein Elternteil zu Hause bleibt und nicht zur Arbeit fährt. Doch welche Rechte und Pflichten habe ich in einem solchen Fall?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen eine verhältnismäßige Zeit fehlen darf. Ein Beispiel wäre eben jene Krankheit des eigenen Kindes. Den genauen Umfang des Fehlens kann der Arbeitgeber jedoch durch den Arbeitsvertrag genauer bestimmen und sogar begrenzen.
Übrigens: Ein Nachweis ist jedem Fall nötig! Neben der Information, wie lange die Ausfallzeit voraussichtlich andauern wird, ist der Besuch bei einem Kinderarzt notwendig.
Zwar existiert auch hier ein grundsätzliches Recht, allerdings ist der entsprechende Paragraph für den Arbeitgeber nicht bindend, wodurch die Zahlung des Gehaltes auf eine bestimmte Anzahl von Tagen begrenzt oder sogar komplett gestrichen werden kann. Somit könnte sich ein Freistellungsanspruch ergeben, wobei der Arbeitnehmer trotzdem nicht bezahlt wird.
Aber! Unter Umständen steht Ihnen als Ersatz Kinderkrankengeld von Seiten der Krankenkassen zu. Um die Voraussetzungen zu erfüllen muss das Kind unter zwölf Jahren oder behindert und somit auf Hilfe angewiesen sein. In diesem Fall können Sie für bis zehn Tage im Jahr Kinderkrankengeld verlangen. Bei zwei Kindern weitet sich der Zeitraum auf 20 Tage aus, bei drei Kindern sogar auf 25 Tage. Sind diese Tage aufgebraucht, bleiben Ihnen zwei Möglichkeiten: Zum einen können Sie ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber führen und zum Beispiel Home-Office vereinbaren. Darüber hinaus ist es möglich, sich die Tage des anderen Elternteils gutschreiben zu lassen. Dieses Ersuchen muss jedoch von beiden Arbeitgebern abgesegnet werden.
Ja, normalerweise sollte dies kein Problem sein. Die elterliche Fürsorgepflicht geht in jedem Falle vor. Allerdings sollten Sie Ihren Vorgesetzten über den Notfall informieren, damit dieser umplanen bzw. für Ersatz sorgen kann.
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