Viele Kunden können auch noch lange nach Vertragsende ihren Lebens- und Rentenversicherungs-Verträgen widersprechen. Voraussetzung ist, dass diese eine fehlerhafte Belehrung enthalten. Hierbei sind Tausende Euro Rückzahlung möglich. Wir erläutern die Rechtslage und erklären wie wir Ihnen helfen können, ihr Geld zurück zu erhalten.
Auch wenn es den Versicherern nicht gefällt: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Kunden ihren zwischen den Jahren 1994 und 2007 geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungs-Verträgen mit fehlerhaften Widerrufs-Belehrungen auch heute noch widersprechen. Das gilt sowohl für noch laufende, regulär abgelaufene oder bereits gekündigte Lebens- und Rentenversicherungs-Verträge (und auch für Riester- und Rürup-Rentenversicherungen).
Ist der Widerspruch erfolgreich, muss der Versicherer abzüglich der Beiträge für den „bereits genossenen Versicherungsschutz“ alle Einzahlungen inklusive der oftmals hohen Abschluss- und Verwaltungskosten komplett erstatten. Dazu gehören auch die Zinsen, welche mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet wurden.
Das ist meist weit mehr als Kunden nach einer Kündigung zurückerhalten!
Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerspruchs ist, dass der Vertrag rechtlich als nicht zustande gekommen gilt. In der Folge wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt.
Die Chancen auf Widerspruch stehen für diejenigen Kunden gut, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 Verträge nach dem sogenannten „Policenmodell“ abgeschlossen haben. Bei diesen Verträgen waren (nach BGH-Urteilen) oft die Belehrungen falsch oder es fehlten notwendige Vertragsunterlagen. In diesen Fällen, in denen die Versicherungs-Gesellschaften die Unterlagen erst später zusammen mit dem Versicherungsschein (Police) übergaben, hat die Widerspruchsfrist schon nie zu laufen begonnen. Nach Angaben der Allianz sind damit über 100 Millionen Verträge betroffen, in die Kunden rund 400 Milliarden Euro an Beiträgen eingezahlt haben.
Aber: Auch wenn der Abschluss einer Lebensversicherung nicht in den oben genannten Zeitraum der BGH-Urteile fällt, besteht bei Renten- und Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, entweder einen Widerruf zu erklären oder etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der Widerrufsjoker bei Lebens- und Rentenversicherungen kann sogar dann noch gezogen werden, wenn der Vertrag bereits gekündigt und ausbezahlt wurde.
In den Verträgen heißt es oftmals: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen (nach 2004 innerhalb von 30 Tagen) nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Das reichte den BGH-Richtern jedoch nicht. Dem Senat fehle der zwingend notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.
Die Urteile bedeuten: Es besteht ein Widerspruchsrecht für alle Verträge, in denen bis Ende 2007 derart fehlerhaft belehrt wurde. Ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht angegeben oder die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Text abgehoben, gibt es ein ewiges Widerrufsrecht. Seit 2008 gibt es dieses „Policenmodell“ jedoch nicht mehr, da es dem eingeführten europäischen Verbraucherecht widersprochen hat.
Nutzen Sie die Gunst der Stunde – Wir helfen Ihnen schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden oder miese Verträge im Nachhinein aufzubessern!
Ohne Hilfe von Profis haben Laien bedauerlicherweise kaum eine Chance, ihre Rechte durchzusetzen. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, muss juristisch beurteilt werden. Kunden können auch nicht allein berechnen, wie viel sie vom Versicherer fordern können. Und schließlich: Versicherer mauern regelmäßig, wenn Kunden auf eigene Faust Forderungen aufstellen. „Uns ist kein Versicherer bekannt, der anstandslos zahlt“, sagt Becker-Eiselen (Hamburger Verbraucherschützer).
Kontaktieren Sie die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte. Wir sind auf Verbraucherrecht spezialisiert und können Ihnen gezielt und bestmöglich helfen – Wir kämpfen an Ihrer Seite!
Für weitere Fragen wenden Sie sich an uns! Die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-Mail an Office@mingers.law.
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