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Lebensversicherung: Durch Widerspruch Tausende Euro zurückerhalten!

09.11.2022
Design Ohne Titel

Viele Kunden können auch noch lange nach Vertragsende ihren Lebens- und Rentenversicherungs-Verträgen wider­sprechen. Voraussetzung ist, dass diese eine fehler­hafte Belehrung enthalten. Hierbei sind Tausende Euro Rückzahlung möglich. Wir erläutern  die Rechts­lage und erklären wie wir Ihnen helfen können, ihr Geld zurück zu erhalten.

Der BGH lässt Widerspruch ohne Frist zu!

Auch wenn es den Versicherern nicht gefällt: Nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) können Kunden ihren zwischen den Jahren 1994 und 2007 geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungs-Verträgen mit fehler­haften Widerrufs-Belehrungen auch heute noch wider­sprechen. Das gilt sowohl  für noch laufende, regulär abge­laufene oder bereits gekündigte Lebens- und Rentenversicherungs-Verträge (und auch für Riester- und Rürup-Renten­versicherungen).

Durch Widerspruch mehr Geld erhalten als bei einer Kündigung

Ist der Wider­spruch erfolg­reich, muss der Versicherer abzüglich der Beiträge für den „bereits genossenen Versicherungs­schutz“ alle Einzahlungen inklusive der oftmals hohen Abschluss- und Verwaltungs­kosten komplett erstatten. Dazu gehören auch die Zinsen, welche mit den einge­zahlten Beiträgen erwirt­schaftet wurden.

Das ist meist weit mehr als Kunden nach einer Kündigung zurück­erhalten!

Die Rechtsfolge eines wirksamen Widerspruchs ist, dass der Vertrag rechtlich als nicht zustande gekommen gilt. In der Folge wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt.

Auch Sie könnten betroffen sein!

Die Chancen auf Widerspruch stehen für diejenigen Kunden gut, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 Verträge nach dem sogenannten „Policenmodell“ abgeschlossen haben. Bei diesen Verträgen waren (nach BGH-Urteilen) oft die Belehrungen falsch oder es fehlten notwendige Vertragsunterlagen. In diesen Fällen, in denen die Versicherungs-Gesellschaften die Unterlagen erst später zusammen mit dem Versicherungsschein (Police) übergaben, hat die Widerspruchsfrist schon nie zu laufen begonnen. Nach Angaben der Allianz sind damit über 100 Millionen Verträge betroffen, in die Kunden rund 400 Milliarden Euro an Beiträgen eingezahlt haben.

Aber: Auch wenn der Abschluss einer Lebensversicherung nicht in den oben genannten Zeitraum der BGH-Urteile fällt, besteht bei Renten- und Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, entweder einen Widerruf zu erklären oder etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Der Widerrufsjoker bei Lebens- und Rentenversicherungen kann sogar dann noch gezogen werden, wenn der Vertrag bereits gekündigt und ausbezahlt wurde.

Diese Verträge sind betroffen…

In den Verträgen heißt es oftmals: „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen (nach 2004 innerhalb von 30 Tagen) nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt eine rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Das reichte den BGH-Richtern jedoch nicht. Dem Senat fehle der zwingend notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Außerdem müsse die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben sein.

Die Urteile bedeuten: Es besteht ein Widerspruchsrecht für alle Verträge, in denen bis Ende 2007 derart fehlerhaft belehrt wurde. Ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht angegeben oder die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Text abgehoben, gibt es ein ewiges Widerrufsrecht. Seit 2008 gibt es dieses „Policenmodell“ jedoch nicht mehr, da es dem eingeführten europäischen Verbraucherecht widersprochen hat.

Die Kanzlei Mingers. hilft!

Nutzen Sie die Gunst der Stunde – Wir helfen Ihnen schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden oder miese Verträge im Nach­hinein aufzubessern!

Ohne Hilfe von Profis haben Laien bedauerlicherweise kaum eine Chance, ihre Rechte durchzusetzen. Ob eine Belehrung tatsäch­lich fehler­haft ist, muss juristisch beurteilt werden. Kunden können auch nicht allein berechnen, wie viel sie vom Versicherer fordern können. Und schließ­lich: Versicherer mauern regel­mäßig, wenn Kunden auf eigene Faust Forderungen aufstellen. „Uns ist kein Versicherer bekannt, der anstands­los zahlt“, sagt Becker-Eiselen (Hamburger Verbraucherschützer).

Kontaktieren Sie die Kanzlei Mingers. Rechtsanwälte. Wir sind auf Verbraucherrecht spezialisiert und können Ihnen gezielt und bestmöglich helfen – Wir kämpfen an Ihrer Seite!

Wir sind für Sie da!

Für weitere Fragen wenden Sie sich an uns! Die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-Mail an Office@mingers.law.

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