Das LG Magdeburg hatte mit Urteil vom 13. August 2015 (AZ 11 O 1887/14 (689)) zugunsten der Klägerin entschieden, dass die von den Darlehensgebern berechneten Entgelte für so genannte „Bearbeitungsgebühren“ unzulässig seien.
Hintergrund
Die Klägerin war Zahnärztin, die zum Erwerb bzw. zur Übernahme einer entsprechenden Praxis drei verschiedene Darlehen aufnahm. Darunter auch einer, der von der KfW finanziert werden sollte. Neben divergierenden Zinsvereinbarungen für die Darlehen wurde der Klägerin auch jeweils ein Bearbeitungsentgelt berechnet. Dieses betrug im Schnitt etwas weniger als 1 % von der gesamten Darlehenssumme. Im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der BGH ein solches Entgelt für Verbraucherkredite für nicht zulässig gehalten. Der letzte geschlossene Darlehensvertrag der Klägerin war ein solcher für Verbraucher. Welche Auswirkungen eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer haben kann, erörtern wir im Folgenden.
Gründe
Wie eingangs erwähnt, hat das LG Magdeburg zugunsten der Klägerin entschieden und die erhobenen Gebühren für die Bearbeitung für unzulässig bzw. unwirksam erachtet. Das hat verschiedene Gründe. Zwar ist es allgemein im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt, Regeln bezüglich so genannter Bearbeitungsentgelte zu vereinbaren. Doch muss sich eine solche Vereinbarung einer strengen Kontrolle durch das Gesetz unterziehen, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach der Legaldefinition von § 305 I S.1 BGB sind „AGB“ alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (in diesem Fall die Bank als Verwender) der anderen Vertragspartei (Klägerin) bei Abschluss eines Vertrags stellt. Hier hat das Gericht folglich festgestellt, dass die erhobenen Beträge der Beklagten für eigene Darlehen immer gleich sind. Zudem erwecke der Gesamteindruck der Vertragsgestaltung, dass es sich um „AGB“ handele.
Bejaht man das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen demnach, folgt eine gerichtliche Prüfung hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen. Ohne näher auf die spezifische Prüfung eingehen zu wollen, ist nach § 307 II S.1 BGB eine unangemessen Benachteiligung und damit eine Unwirksamkeit insgesamt anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das hat das Landgericht als erwiesen angesehen. Für einen Verstoß spreche vor allem das Leitbild des Darlehensvertrages, § 488 I S.1 BGB. Es können für den Verbraucher beispielsweise Schäden im Hinblick auf Darlehen mit kürzeren Laufzeiten entstehen. Daneben kann sich auch die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens (Vorfälligkeitsentscheidung) negativen Auswirkungen gegenübersehen.
Besonderheit des Urteils
Soweit man nun eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher festgestellt hat, stellt sich die Frage, wie es für gewerbsmäßig handelnde Unternehmen aussieht. Schließlich ist die Klägerin mit Ihrer Zahnarztpraxis natürlich kein Verbraucher. Doch auch hier hat das Gericht erfreulicherweise konstatiert, dass die zur Unwirksamkeit führenden Klauseln auch für Darlehen mit Bezug zu Gewerbetreibenden Anwendung finden. In diesen Fällen sei nämlich nicht von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers auszugehen. Vielmehr befinde sich oftmals der „Mittelständler“ in einer besonderen Abhängigkeit aufgrund der laufenden betrieblichen Verantwortung, die er zu tragen hat.
Fazit
Mithin hat die Klägerin Ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen können. Sollten Sie Fragen hinsichtlich Ihres Darlehensvertrags haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach unter 02461/ 8081. Mehr zum Thema Darlehensverträge finden Sie darüber hinaus in der Rubrik News.
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