Wie wir kürzlich berichteten („Der VW-Skandal weitet sich aus – Offenbar auch 3-Liter-Maschinen betroffen“), gerät der Riese unter den Automobilherstellern immer weiter unter Druck. Nachdem VW bereits zugegeben hatte, Diesel-Maschinen mit einer manipulativen Software ausgestattet zu haben, sollen jetzt zu geringe Ausstoßwerte an Kohlendioxid angegeben worden sein. Dabei hat VW bereits einen Tag nach Bekanntwerden der Anschuldigungen durch die amerikanische Umweltbehörde EPA mitgeteilt, dass Unregelmäßigkeiten bezüglich des CO2-Ausstoßes sowie dem Kraftstoffverbrauch registriert worden seien. Davon sollen mehr als 800.000 Fahrzeuge betroffen sein. Neben Dieselmotoren sollen nun auch „Benziner“ mit Zylinderabschaltung (ZAS) in den Skandal verwickelt sein. Das hat verschiedene Konsequenzen. Interessant werden könnte neben den Rechten der Kunden dabei vor allem, dass seit Juli 2009 die in Deutschland geltende Kfz-Steuer in Abhängigkeit zum Kohlendioxidausstoß berechnet wird und eine solche folglich zu niedrig statuiert worden wäre.
Die jüngsten Entwicklungen geben Kunden Hoffnung. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat kürzlich in einem juristischen Gutachten festgestellt, dass Käufern aufgrund erheblicher Mängel im Hinblick auf die Motoren vom Typ EA 189 Gewährleistungsrechte zustehen. Diese will VW im Rahmen einer Rückraufaktion nachbessern, welche im Januar beginnen soll. Unklar ist dabei aber weiterhin, wie es im Detail weitergehen soll. Grundsätzlich haben Kunden der entsprechend fehlerhaften Motoren ein Recht auf Nachbesserung, § 439 I BGB. Erst wenn diese nicht gelingen sollte, kann eine Kaufpreisminderung im Sinne des § 441 I BGB in Betracht bekommen. Dazu müsste Ihr Wagen nach der Rückrufaktion weiterhin mit einem (ggf. neuen) Mangel behaftet sein. Das wäre zum Beispiel bei dann erhöhtem Kraftstoffverbrauch der Fall. Auszuschließen ist auch ein Rücktritt nicht. Dieser könnte vor allem wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung möglich sein. Dazu bedarf es einer vorsätzlichen Täuschung hinsichtlich der in Frage stehenden Abgaswerte. Hier ist die Rechtslage jedoch noch sehr unübersichtlich. Im Zweifel ist eine Einzelfallprüfung angezeigt, um herauszufinden, welche Rechte Ihnen als VW-Käufer zustehen.
Gewährleistungsrechte gelten in Deutschland nicht ewig. So beträgt die Frist, in der sie Ansprüche geltend machen können, bei Neufahrzeugen zwei und bei gebrauchten Pkw ein Jahr. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn VW arglistig getäuscht hat. Unabdingbar ist daher eine zeitnahe Mängelanzeige. Schadensersatz ist unter strengen Voraussetzungen auch aus Delikt denkbar. Hier kann ein Nachweis Ihres Schadens aber problematisch werden.
Die Thematik des VW-Skandals rund um manipulierte Software und Abgaswerten ist durchaus unübersichtlich. Dennoch sind wir davon überzeugt, dass Sie als Pkw-Käufer im Zuge der Geltendmachung von Schadensersatz oder Rücktritt profitieren können. Die praktische Durchsetzung der Ansprüche ist leider denkbar schwierig und sehr komplex. Daher können Sie sich gerne telefonisch unter 02461 / 8081 an uns wenden. Weitere Informationen zur VW-Affäre und Ihren Rechten finden Sie auch in unserem Artikel „VW-Affäre: Rücktritt und Schadensersatz möglich„.
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