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Bei Kurzarbeit denken viele an globale Konjunkturkrisen und drohende Massenentlassungen bei Großunternehmen. Dabei können auch kleine Unternehmen – wie etwa Dienstleister oder Handwerksbetriebe – mit dem Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur eine Geschäftskrise überbrücken.
Hier lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen man von Kurzarbeit spricht und wann Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeiten aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls in einem Unternehmen. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten demnach weniger oder gar nicht („Kurzarbeit null“), verlieren aber nicht ihren Arbeitsplatz. Ein Unternehmen muss – anders als bei Entlassungen – keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben.
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage, die in Betriebsvereinbarungen oder Verträgen zu finden ist. Eine Alternative dazu ist die Änderung von Arbeitsverträgen mit der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer, so dass eine zeitweilige Reduzierung der Arbeitszeit rechtlich zulässig ist.
Die Kurzarbeit muss sich nicht zwingend auf einen ganzen Betrieb ausdehnen, es kann auch nur ein einzelner Betriebsteil betroffen sein.
Außerdem darf der Betriebsrat mitbestimmen, inwiefern sich die Arbeitszeiten für die Arbeitnehmer verkürzen. Die Entscheidung, ob eine Kurzarbeit in Kraft tritt, liegt jedoch beim Arbeitgeber.
Kündigungen sind während der Kurzarbeit möglich, wenn der Arbeitgeber vorzeigen kann, dass die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers unabhängig von der Kurzarbeit dauerhaft ausfällt.
Der Arbeitgeber zahlt bei Kurzarbeit dem Arbeitnehmer ein reduziertes Arbeitsentgelt. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das sogenannte „Kurzarbeitergeld“, welches vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten beantragt werden muss. Der Zuschuss von der Agentur für Arbeit wird an den Arbeitgeber ausgezahlt, der diesen Betrag zusammen mit dem reduzierten Entgelt an den Arbeitnehmer überweist. Das Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an gezahlt, in dem die schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Wichtig: Die gesetzlichen Erfordernisse für die Entgeltersatzleistungen in §§169 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind erfüllt, wenn es sich um einen vorübergehenden jedoch schwerwiegenden und unabdingbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall handelt, der glaubwürdig bei der zuständigen Arbeitsagentur gemeldet wird.
Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, während Arbeitnehmer, die mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind auf ihrer Steuerkarte haben, 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bekommen.
Das Kurzarbeitergeld kann maximal auf 12 Monate ausgedehnt werden. Wenn im Unternehmen aber beispielsweise ein größerer Auftrag zu bearbeiten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend wieder voll einstellen. Erhält der Arbeitnehmer erneut Kurzarbeitergeld, hat sich die Bezugsdauer um den Zeitraum verlängert, in dem er Vollzeit beschäftigt gewesen war.
Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Wenn der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit wieder reduzieren muss, hat der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf höchstens 12 Monate Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitgeber muss den Gesamtbeitrag zur Renten-, Pflege und Krankenversicherung bei Kurzarbeit nicht mehr alleine zahlen, da das Konjunkturpaket II vorsieht, dass diese Sozialbeiträge künftig zur Hälfte zurückerstattet werden. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht zu bezahlen. Zudem müssen nach einer Dauer der Kurzarbeit von sechs Monaten keine Sozialversicherungsbeiträge mehr entrichtet werden.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss daher vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung erwähnt werden.
Das Kurzarbeitergeld soll also neben dem Ausgleich der Entgeltverluste für die Arbeitnehmer Kündigungen vermeiden und die Arbeitsverhältnisse in Unternehmen mit schlechter Auftragslage stabilisieren. Es soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer trotz des wirtschaftlichen Notstandes im Betrieb genügend Lohn bekommen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
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