Der IStGH (Internationale Strafgerichtshof) hat nun offiziell Ermittlungen gegen Russland eingeleitet. Auf welche Straftatbestände und welche zeitlichen Vorgänge sich die Ermittlungen beziehen, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf!
Am Montagabend erstmals bekanntgegeben, jetzt die offizielle Gewissheit: der IStGH hat Ermittlungen zu Kriegsverbrechen in der von Russland angegriffenen Ukraine eingeleitet. Dies teilte der Chefankläger des IStGH Karim Khan am Mittwochabend mit. Insgesamt 39 Vertragsstaaten des IStGH hätten eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen.
Der IStGH ist als eigenständige internationale Organisation auf die Verfolgung von vier Verbrechen beschränkt: auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und seit 2018 auch auf Verbrechen der Aggression. Vertragsgrundlage ist das Römische Statut, das 123 Staaten ratifiziert haben.
In einer Ad-hoc-Erklärung im November 2013 hat die Ukraine nach Artikel 12 Absatz 3 des Römischen Statuts die Zuständigkeit des IStGH bei der möglichen Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Die Erklärung gilt ausdrücklich für einen unbestimmten Zeitpunkt. Somit unterliegen sämtliche Vorgänge, die an das Territorium der Ukraine anknüpfen, der Untersuchung durch den IStGH. Der IStGH ist hier zuständig.
Das IStGH überprüft, ob die Straftatbestände des Kriegsverbrechens und Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt sind. Kriegsverbrechen sind vorsätzliche, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Diese Regelungen, die bei einem bewaffneten Konflikt gelten, dienen dem Schutz der Zivilbevölkerung. Davon umfasst ist etwa das Verbot, gezielt zivile Objekte wie zum Beispiel Kultstätte, Häuser und Schulen anzugreifen.
Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit gilt unabhängig davon, ob ein bewaffneter Konflikt besteht oder nicht, und dient ebenfalls dem Schutz der Bevölkerung. Darunter fallen massive und systematisch auftretende Verletzungen von Menschenrechten wie Folter, Tötung und Misshandlung.
Die Ermittlungen beziehen sich zunächst auf mögliche Verbrechen vor der aktuellen Invasion Russlands, wie etwa die Besetzung der Krim im Jahr 2014 und die Kämpfe in der Ostukraine. Diese sollen auch mitunter auf laufende Kriegsvorgänge in der Ukraine ausgedehnt werden. Doch dazu bedarf es erst noch eines richterlichen Beschlusses.
Laut Khan soll es eine ausreichende Grundlage für die Annahme der Erfüllung beider Straftatbestände geben. Außenministerin Annalena Baerbock fordert zügige Untersuchungen zu Menschenrechtsverletzungen vonseiten Russlands im Ukrainekrieg. Diese müssten strafrechtlich verfolgt werden.
Der IStGH ist auch für die Verurteilung von Individuen wegen der strafbaren Handlung der Aggression zuständig. Nach Artikel 8 des Römischen Statuts stellt das Verbrechen der Aggression als Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen von 1945 dar. Darunter fallen etwa die Invasion, Bombardierung oder Beschießung eines Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch Streitkräfte eines anderen Staates dar. Bei Wladimir Putin könnte es sich um einen solchen Aggressor handeln.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist aber ausgeschlossen, wenn der betreffende Staat nicht Vertragspartei des IStGH-Statuts ist und das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde. Russland ist dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs nicht beigetreten.
Für eine Ermittlung gegen Putin zur strafbaren Handlung der Aggression wäre eine Sicherheitsratsresolution zur Überweisung an den IStGH nötig. Diese könnte Russland wiederum mit seinem Vetorecht verhindern. Eine Verurteilung Putins als Aggressor ist angesichts der aktuellen politischen Verhältnisse in Russland nicht zu erwarten.
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