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Krank im Urlaub? So retten Sie Ihren Urlaubsanspruch!

31.08.2018

Bild: Estrada Anton  / shutterstock.com
 
Die Urlaubszeit ist sicherlich für alle die schönste Zeit im Jahr. Doch was, wenn man im Urlaub krank wird und das auch noch im Ausland? Viele melden sich nicht bei ihrem Vorgesetzten krank, aber damit gehen wertvolle Urlaubstage verloren!
Im Folgenden haben wir zusammengefasst, was Sie alles beachten sollten, wenn es Sie ausgerechnet im Urlaub erwischt.
 
 

Kein Verlust der Urlaubstage!

 
 
Wenn Sie im Urlaub krank werden, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankenfall und können somit auch Ihren Urlaubsanspruch retten.
Melden Sie sich am ersten Tag der Erkrankung bei Ihrem Arbeitgeber per Telefon oder E-Mail krank. Ihren Urlaubsort und die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung müssen Sie ebenfalls angeben können.
Reichen Sie ein Attest ein, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie arbeitsunfähig sind. Das Attest sollte noch am ersten Tag der Erkrankung ausgestellt werden. Die Tage, in denen Sie nachweislich arbeitsunfähig waren, werden nicht als Urlaubstage vermerkt. Der Urlaub soll schließlich Ihrer Gesundheit und dem Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit dienen.
 
Wichtig: Sie dürfen Ihren Urlaub nicht eigenmächtig verlängern. Sie müssen für die Nachgewährung der Urlaubstage wieder einen neuen Urlaubsantrag stellen.
 
 
 

Auslandskrankenschein

 
 
In den meisten europäischen Ländern reicht es aus, wenn Sie mit Ihrer deutschen Versicherungskarte zum Arzt gehen, denn die Rückseite Ihrer Karte ist gleichzeitig die Europäische Krankenversicherungskarte, die European Health Insurance Card (EIHC).
Einen Auslandskrankenschein in Europa brauchen Sie nur für Bosnien-Herzegowina und die Türkei. Auch in Tunesien ist dieser für Arztbesuche nötig. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen Auslandskrankenscheine aus, diese können aber auch online beantragt werden.
 
 
 

Unbedingt zu empfehlen: Eine Auslandsreisekrankenversicherung

 
 
Grundsätzlich ist eine Auslandsreisekrankenversicherung sehr ratsam – auch wenn Sie Ihren Urlaub nur innerhalb von Europa verbringen. Denn durch die gesetzliche Krankenversicherung werden längst nicht alle Kosten abgedeckt, die im Krankheitsfall im Ausland entstehen!
Die Zusatzversicherung zahlt auch einen medizinisch sinvollen Rücktransport nach Deutschland.
Zudem kommt es in Europa häufig vor, dass Ärzte sich weigern, Ihre Versicherungskarte zu akzeptieren. Stattdessen stellen sie Privatrechnungen aus. In diesen Fällen schützt Sie die Auslandsreisekrankenversicherung davor, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.
Tipp: Vergleichen Sie die Anbieter nach den versicherten Leistungen. Auslandsreisekrankenversicherungen sind schon ab zehn Euro jährlich zu haben!
 
Achtung: Für Reisen ins nichteuropäische Ausland brauchen Sie unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung. Stimmen Sie sich im Krankheitsfall immer telefonisch unter den Notfallnummern mit Ihrer Versicherung ab.
 
 

Kosten vorstrecken

 
 
In der Regel bekommen Sie von den behandelnden Ärzten im Ausland eine Rechnung, die Sie vor Ort begleichen müssen. Die Kosten werden erst später von Ihrer Krankenkasse oder der Versicherung erstattet.
Heben Sie unbedingt alle Rechnungen und Quittungen gut auf und achten Sie darauf, dass die erbrachten Leistungen aus den Belegen genau hervorgehen!
In vielen Ländern wie in Frankreich oder Belgien müssen Sie bei einer örtlichen Krankenkasse Ihren Antrag auf Kostenerstattung stellen. Legen Sie dabei die Anspruchsbescheinigung und alle Behandlungsbelege vor.
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, sich vor Ort an eine Krankenkasse zu wenden, können Sie die Belege nach ihrer Rückkehr auch Ihrer deutschen Krankenkasse vorlegen. Dort wird dann entschieden, welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden können.
 
 

Versicherungskarte verloren?

 
 
Ob im Urlaub oder zu Hause – wenn Sie Ihre Karte verloren oder vergessen haben, rufen Sie immer die Hotline Ihrer Krankenkasse an. Speichern Sie also am besten die Hotline-Nummer vorsorglich in Ihren Handy-Kontakten ab.
Lassen Sie sich eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Versicherung an den zuständigen Arzt per Fax schicken, damit er Sie so behandeln kann, als würden Sie Ihre Karte vorlegen können.
Das funktioniert übrigens auch im Ausland, oder wenn Sie die Karte Ihres Kindes nicht dabei haben. Gerade bei Kindern, die zwischen ihren getrennt lebenden Eltern pendeln, passiert das häufig. Die Kassen stellen leider keine Zweitkarten aus.
 
 
 
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
 
 

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