Bild: everything possible / shutterstock.com
Bislang war es üblich, dass Kunden des Tickethändlers Eventim beim Ausdrucken der Tickets eine Gebühr von 2,50 Euro zahlen mussten. Der Bundesgerichtshof entschied nun aufgrund des Vorgehens zahlreicher Verbraucherschützer auf Unzulässigkeit.
Während eines Bestellvorgangs beim Online-Tickethändler Eventim hat man die Wahl, wie man die Tickets erhalten möchte. Kunden der Website wählten, besonders wenn kurzfristig gebucht wurde, hierbei oft die „print@home“-Version. Bislang musste der Verbraucher jedoch daraufhin eine Gebühr von 2,50 Euro zahlen. Der BGH entschied nun am 23. August, dass diese unzulässig ist. Eine Begründung für diese Entscheidung gab es bislang jedoch noch nicht.
Eine weitere Option ist der Premium-Versand inklusive Bearbeitungsgebühr. Der Preis für diese Variante beläuft sich auf 14,90 Euro, für jede weitere erworbene Karte nochmals 5 Euro. Bei einem AC/DC-Konzert war sogar nur diese Option möglich. Da der Versand jedoch auch nur durch eine einfache Frankierung und unversichert erfolgte, wurde diese Gebühr nun auch untersagt.
Bereits das Oberlandesgericht Bremen entschied pro Verbraucher. Diese Entscheidungen und die abgewiesenen Revisionen haben nun eine große Signalwirkung. Auch andere Anbieter, die Gebühren für das selbstständige Ausdrucken in Rechnung stellen, müssten diese in Zukunft überdenken, da weitere Klagen im Bereich des Möglichen sind.
Das Gericht hat, in dem es eine Anpassung der Gebühr für zulässig hielt, ein Schlupfloch gelassen. Eventim kündigte zwar an dem Urteil zu folgen, jedoch ist die offen gelassene Möglichkeit in der Prüfung. Somit wird es in Zukunft aller Voraussicht nach eine Preisanpassung geben. Bis keine Begründung vorliegt wird das Angebot vorübergehend kostenlos angeboten.
Verbraucherschützer und Experten dieses Falles verlangen nun Rückzahlungen von Eventim. Das Unternehmen sollte die unzulässig verlangten Gebühren freiwillig zurückzahlen und nicht abwarten bis jeder Einzelne seine entsprechende Ansprüche geltend macht. Rechtlich verjähren solche Ansprüche nach drei Jahren.
Die Verbraucherzentrale lässt auch nach dem Urteil nicht locker. Wenn Eventim die bereits genannten Forderungen nicht erfüllt, werden weitere rechtliche Möglichkeiten der Rückerstattung geprüft. Zudem soll es ein Musterformular zur Rückerstattung für die Verbraucher geben.
Das könnte Sie auch interessieren:
Bei weiteren Fragen zum BGH-Urteil, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.