Bild: Dante Busquets/ shutterstock.com
Die globale Erwärmung ist eine reale Gefahr für unsere Zukunft. Da das Thema uns alle etwas angeht, gehen dafür tausende Deutsche auf die Straße und demonstrieren bei Klimastreik-Aktionen wie „Fridays for Future“. Am 20. September nahmen in Deutschland etwa 1,4 Millionen Demonstranten an dieser Veranstaltung teil. Auch Arbeitnehmer sind auf die Straße gegangen. Das Engagement ist beeindruckend – kann jedoch ohne Genehmigung des Chefs extreme Folgen haben. Was ist arbeitsrechtlich zu empfehlen?
Ohne Genehmigung des Chefs ist das nicht gestattet. Verlässt ein Mitarbeiter unentschuldigt seinen Arbeitsplatz während der Arbeitszeit, verletzt er seine Arbeitspflichten. Je nach Einzelfall kann der Arbeitgeber eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen. Entfernt sich ein Arbeitnehmer trotz vorherigen Ermahnung oder Arbeitsaufforderung des Chefs von seinem Arbeitsplatz, um an einer Demonstration teilzunehmen, kann der Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommen. Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund früherer Ereignisse extrem vorbelastet, kann es auch eine Kündigung geben.
Ob eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, hängt im Einzelfall von der Schwere des Verstoßes ab. Bei einer vorherigen Ankündigung und Hinweis des Arbeitnehmers, den Willen des Chefs zu ignorieren, handelt es sich um eine ganz offensichtliche Verweigerung der Arbeitspflichten. Hier könnte eine fristlose Kündigung in Frage kommen.
In der Freizeit, wie etwa während der Mittagspause oder im Urlaub, steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, sich politisch zu betätigen. Er kann vorab seinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, an einer Demonstration teilzunehmen.
Der Wunsch an einer Demonstration teilzunehmen ist kein Grund, dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Die Demonstrationsfreiheit ist keine Erlaubnis der Arbeitsbefreiung.
Nimmt der Arbeitnehmer in der Freizeit an einer politischen Demonstration teil, ist es ihm nicht gestattet, seine Arbeitskleidung zu tragen. Ansonsten könnte hier der Eindruck entstehen, der Chef hätte seine politische Meinungsäußerung autorisiert. Hier läge eine Verletzung seiner betrieblichen Rücksichtnahmepflichten vor.
Bei der Teilnahme an einer Demonstration während der Freizeit oder bei einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit sind Sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Holen Sie sich folglich lieber die Genehmigung Ihres Chefs ein!
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video klärt Rechtsanwalt Markus Mingers, ob Schüler wegen einer Demo schwänzen dürfen.
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