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Eine Trennung bringt in den meisten Fällen Rechtsstreitigkeiten mit sich, gerade bei gemeinsamen Kindern. Um es dem Kind so leicht wie möglich zu machen, entscheiden sich immer mehr getrennte Eltern für eine beiderseitige Betreuung des Kindes. Doch welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für den Unterhalt?
Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, haben Sie laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dafür zu sorgen, dass dem Kind ein angemessener Unterhalt geleistet wird. Diese sogenannte Unterhaltspflicht besteht nicht nur aus rein finanzieller Unterstützung (= Barunterhalt), sondern beinhaltet ebenso die Pflicht zur Betreuung des Kindes (= Naturalunterhalt).
Während die Betreuungspflicht mit der Volljährigkeit des Kindes endet, muss während einer Ausbildung oder eines Studiums über das 18. Lebensjahr hinaus finanziell für das Kind gesorgt werden.
Eine der wichtigsten Entscheidungen während einer Trennung ist es zu bestimmen, bei welchem Elternteil sich das Kind zu welcher Zeit aufhält. Mit der Zeit haben sich drei beliebte Modelle herausentwickelt.
Da Trennungen nicht immer einwandfrei ablaufen, besteht die Möglichkeit, dass um das Sorgerecht für das Kind gestritten wird. Grundsätzlich sieht das deutsche Recht das Sorgerecht bei der Mutter (§ 1626a III BGB). Anfang 2017 hat der Bundesgerichtshof indessen entschieden, dass ein Gericht auch auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils eine beiderseitige Betreuung anordnen kann.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Anordnung seitens des Gerichts vorliegen:
• mögliche Kommunikation zwischen den Elternteilen
• Elternteile weisen jeweils eine feste Beziehung zu dem Kind auf
• beide Elternteile sind erziehungsfähig
Mit zunehmendem Alter wird zudem die Sichtweise des Kindes selbst verstärkt berücksichtigt.
Mit der geteilten Betreuungspflicht gehen selbstredend auch Veränderungen hinsichtlich der finanziellen Unterhaltspflicht einher. So wird der Barunterhalt ebenfalls zwischen den Eltern aufgeteilt, und zwar anhand der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu werden beide Einkommen addiert (100 Prozent) und anschließend wird festgestellt, wer welchen prozentualen Anteil dazu beiträgt. In diesem Verhältnis wird sodann die Unterhaltssumme berechnet.
In der Folge werden noch der Selbstbehalt, der Abzug aufgrund beiderseitiger Betreuung und das Kindergeld anteilig abgezogen. Die genauen Berechnungen finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle.
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