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Lebenserhaltene Maßnahmen – Glück oder Qual? Es ist schwer zu sagen, ob das in jedem Fall erwünscht und die richtige Entscheidung ist. Der Sohn eines verstorbenen schwerkranken und künstlich ernährten Patienten verklagt den zuständigen Arzt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der BGH hat entschieden.
Im Fall geht es um einen im Jahre 1929 geborenen Patienten, der an Demenz erkrankte. Er konnte nicht mehr ohne Hilfe essen, sich bewegen oder gar kommunizieren. Der zuständige Arzt ließ diesem in 2006 eine Magensonde legen. Später erkrankte er außerdem noch mehrfach an einer Lungenentzündung sowie an einer Gallenblasenentzündung. Das Dilemma des Arztes lag darin, dass keine Patientenverfügung vorlag, der Wille des Mannes war somit unklar. Die Entscheidung des Arztes, den Patienten mittels einer PEG-Sonde künstlich zu ernähren, empfindet der Sohn als einen Fehler. Seiner Meinung nach sei die Qual seines Vaters durch die lebenserhaltende Maßnahme durch den Arzt unnötig in die Länge gezogen worden.
Dem Arzt wurde vorgeworfen, die künstliche Ernährung sei nicht medizinisch indiziert gewesen. Vereinfacht ausgedrückt, die künstliche Ernährung habe keinerlei medizinischen Zweck, undzwar die Aussicht auf gesundheitliche Verbesserung, verfolgt. Zudem sei der Rechtsanwalt des Patienten nicht über mögliche Alternativen informiert worden.
Das Oberlandesgericht München entscheidet zulasten des Arztes. Dieser muss zivilrechtlich haften, da er einen Menschen bei unklarer Lage am Leben hielt und die Behandlung nicht abbrach. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes war nicht zu erwarten und darüber hinaus, hätte der Arzt den Anwalt aufklären müssen. Der Tod wäre eine Erlösung gewesen im Gegensatz zu dem, was der Patient in den letzten Jahren durchleiden musste.
Dem steht Sohn selbst steht kein Schadensersatz zu. Der verstorbene Vater kriegt allerdings 40.000 € Schmerzensgeld, das anschließend an den Sohn als Erben übergeht.
Der Arzt ging in Revision. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) waren sich nun darüber einig, dass der Arzt für die lebenserhaltende Maßnahme weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz an den Sohn des Patienten zahlen muss.
In erster Linie entscheiden Sie natürlich selbst über ihr Leben und ihren Körper. Sie entscheiden auch, ob eine lebenserhaltende Behandlung eingeleitet oder abgebrochen werden soll. Einzige Bedingung dafür ist, Ihren Willen in der Patientenverfügung festzuhalten. Sollte diese fehlen, trifft der gerichtliche Betreuer die Entscheidung über medizinische Maßnahmen.
Eine Patientenverfügung ist sinnvoll, da es unbeteiligten Dritten meist schwerfällt, im Sinne des Patienten zu handeln, ohne dessen Willen zu kennen. Es ist somit ratsam, gemeinsam mit dem Anwalt eine Patientenverfügung aufzusetzen. Diese erspart Ihnen Wartezeit bis zur Bestellung eines Betreuers durch ein Gericht. Auf diese Weise kann Ihr eigener freier Wille im Fall einer Krankheit oder eines Unfalls erhalten, aber auch jederzeit angepasst und widerrufen werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers abschließend noch in einem aktuellen Video, wie sich der BGH bezüglich der Gesundheitsvorsorge bei Kindern entschieden hat.
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