In Deutschland sind Eltern nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen. Endet diese elterliche Unterhaltspflicht bereits mit der Volljährigkeit oder erst wenn das Kind seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann?
Was ist unter Kindesunterhalt zu verstehen?
Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem sogenannten Naturalunterhalt und dem Barunterhalt unterschieden. Naturalunterhalt erhält das Kind von dem Elternteil, bei dem es seinem Lebensmittelpunkt hat. Dabei wird der Unterhalt unter anderem durch die Gewährung von Wohnen, Versorgung sowie Taschengeld geleistet. Wochenendaufenthalte beim anderen Elternteil haben keinen Einfluss auf den Lebensmittelpunkt und bleiben daher unberücksichtigt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Das heißt es muss für das Kind jeden Monat ein bestimmter, gesetzlich genau geregelter Geldbetrag gezahlt werden.
Wer schuldet den Unterhalt?
Die leiblichen Eltern sind nach § 1601 BGB zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Der neue Lebenspartner beziehungsweise Ehepartner ist von der Pflicht nicht betroffen. Auch wenn der Unterhalt primär von den Eltern geschuldet wird, können jedoch auch die Großeltern des Kindes zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden, da die Unterhaltspflicht an das Verwandtschaftsverhältnis gekoppelt ist. Ist der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil arbeitslos, muss dieser seine ernsthaften Bemühungen eine neue Arbeitsstelle zu finden nachweisen. Gelingt das nicht, kann das Gericht ein fiktives Arbeitseinkommen festlegen, selbst wenn dadurch der gesetzliche Selbstbehalt nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung macht deutlich, welch hohen Stellenwert der Kindesunterhalt in Deutschland hat.
Wir empfehlen den Unterhaltsanspruch unbedingt durch den Sorgeberechtigten titulieren zu lassen, das kann durch Gerichtsurteil oder Notarurkunde geschehen. Dadurch wird die eventuell später notwendige gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltszahlungen erheblich erleichtert.
Wie viel Unterhalt muss gezahlt werden ?
Die Berechnung des Mindestunterhaltes richtet sich gemäß § 1612 BGB nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Das heißt, vom Bruttoeinkommen werden zur Ermittlung des relevanten Nettoeinkommens bestimmte Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsabgaben vorgenommen. Zudem muss das Kindergeld bei der Berechnung berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Elternteil bei dem das Kind lebt über ein höheres Einkommen verfügt. Auch wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil weniger verdient, ändert das nichts an der Unterhaltsverpflichtung. Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ist in §1610 BGB gesetzlich geregelt und kann über die Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden, die bundeseinheitlich zur Unterhaltsberechnung verwendet wird.
Wie lange besteht die Unterhaltsverpflichtung?
Viele Eltern gehen davon aus, dass die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit ihres Kindes endet. Das ist allerdings nur bedingt richtig. Korrekt ist, dass ein volljähriges Kind nicht mehr betreuungsbedürftig ist. Das heißt, die Eltern sind nur barunterhaltspflichtig. Lebt das volljährige Kind nicht mehr Zuhause beträgt der monatliche Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2016 7 5 Euro. Der Unterhalt teilt sich in diesem Fall auf beide Elternteile auf, die dann entsprechend ihres Einkommens bezahlen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Berechnung des Unterhalts nur dann rechtlich möglich ist, wenn die Einkommen beider Elternteile bekannt sind. Beantragt das volljährige Kind Unterhalt von den Eltern, so muss es dafür Sorge tragen, dass von beiden die Einkommensnachweise vorliegen.
Erst wenn das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann endet der Unterhaltsanspruch. Allerdings ist das unterhaltsberechtigte Kind dazu gesetzlich verpflichtet, seine berufliche
Ausbildung oder das Studium zielstrebig und in angemessener Zeit zu bewältigen. Nach der ersten Berufsausbildung beziehungsweise nach Beendigung des Studiums muss der Unterhaltsberechtigte sein Leben selbst finanzieren und hat keine Unterhaltsansprüche mehr gegenüber seinen Eltern.
Der Unterhalt wird nicht oder nur unregelmäßig gezahlt?
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nur unregelmäßig zahlt, können Sie die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen oder, was in den meiste Fällen sinnvoller ist, einen Rechtsanwalt beauftragen. Dafür sollten Sie Sich nicht zu viel Zeit lassen, denn Unterhalt kann grundsätzlich
nur für die Zukunft eingeklagt werden.