Wir haben mehrfach davon berichtet, wie stark der Kündigungsschutz in Deutschland ist. Mit Hilfe des entsprechenden Gesetzes (KSchG) sind die Chancen einer erfolgreichen prozessualen Klärung durchaus hoch. Etwas anderes gilt aber für Kleinbetriebe, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Hier kommt das Gesetz erst gar nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund können wir nur zur Vorsicht raten.
Hintergrund
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein umfassendes Weisungsrecht. Eine Missachtung kann unter Umständen zu einer Kündigung führen-insbesondere in so genannten Kleinbetrieben. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte letztes Jahr aber entschieden, dass eine fristlose Kündigung nur dann möglich ist, wenn eine vorherige Abmahnung erfolgt ist. Im Detail ging es darum, dass der Kläger sich gegen eine Kündigung wehrte, nachdem es zu einem Streit mit dem Arbeitgeber kam. Der Kläger sollte beim Vertrieb von Kaffee mit einem Fahrzeug fahren, das mit herausragenden Frauenbeinen mit halb ausgezogenen Pumps versehen war. Zunächst kam er den Anweisungen nach. Also die grauen Radkappen dann aber gegen rote getauscht werden sollten, äußerte sich der Arbeitnehmer dahingehend, dass er ein solches „Puffauto“ nicht mehr fahren wolle. Das Gericht entschied –wie oben beschrieben-, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung hingegen sei unangreifbar.
Nach Ansicht der Richter habe der Arbeitgeber im Zuge seines Direktionsrechts durchaus die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Auto zuzuweisen. Dennoch sei die außerordentliche Kündigung nicht verhältnismäßig. Dabei gab das Gericht dem Interesse des Klägers –nämlich das Festhalten an dem Vertragsverhältnis- den Vorzug. Die fristlose Kündigung sei aufgrund der fehlenden Abmahnung ohnehin nicht wirksam. Das gelte vor allem im Hinblick auf die lange Zugehörigkeit zum Betrieb.
Die fristgerechte Kündigung sei dagegen verhältnismäßig und wirksam. Wie eingangs beschrieben, kommt das Kündigungsschutzgesetz gar nicht erst zur Anwendung. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liege auch nicht vor.
Fazit
In Kleinbetrieben ist es ungemein schwieriger, eine Kündigung wirksam anzugreifen, weil das entsprechende Gesetz keine Geltung hat. Dennoch können wir als Anwälte mit jahrelanger Erfahrung eine umfassende Prüfung der Sachlage empfehlen. Schließlich können formelle Verstöße im Bereich der Abmahnung, der Kündigung oder des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegen. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei gerne zur Seite und klärt Sie in einem kostenlosen Erstgespräch über das weitere Vorgehen unter Abwägung aller Risiken auf. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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