Bild: Goran Bogicevic/ shutterstock.com
Für einige mag der Fernseher überlebensnotwendig sein. Dennoch stellt es kein Lebensgut dar, sondern ein reines Konsumgut. Wenn der Kabelanschluss abgeschaltet wird, kann man somit keinen Schadensersatz verlangen. Nähere Informationen finden Sie hier im Folgenden!
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust eines Fernsehkabelanschlusses keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls begründet.
Im vorliegenden Fall klagte ein Kunde, der bei einem Anbieter einen Vertrag über einen TV-Basis HD Kabelanschluss abgeschlossen hatte. Der Anschluss funktionierte einwandfrei, bis der Fernseher für einen Monat schwarz blieb. Grund hierfür war, dass der Anbieter das „Opal-Netz“ der Telekom nutzte, welches von dieser abgeschaltet und nicht weiter betrieben wurde. Der Kunde forderte 1600 € wegen Nutzungsausfall Schadensersatz vom Anbieter ein – 50 € pro Tag. Ein anderer Fernsehempfang sei erst ab dem 33 Tag nach dem Ausfall möglich gewesen.
Der Kunde sah sich im Recht, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsausfall eines Internetanschlusses einen Schadensersatzanspruch bejahte. Er wollte dieses Urteil, welches zugunsten des Kunden ausfällt, auf seinen Fall analog anwenden.
Der Anbieter aber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der streitgegenständliche Fernsehanschluss sei mit einem Internet-Anschluss nicht vergleichbar.
Das AG München gab dem Anbieter recht. Demnach ist die Entschädigung für einen Nutzungsausfall nur dann zu gewähren, „wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.“ Der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses wirkt sich – im Gegenteil zum Internetanschluss – nicht signifikant auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus.
Laut den Richtern wird der Internetanschluss immer mehr ein zentrales Kommunikationsmedium. Beim Fernsehkabelanschluss handelt es sich lediglich um ein reines Konsumgut, bei dem der Ausfall nur eine reine Genussschmälerung darstellt.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass über das Internet Informationsbedürfnisse gestillt werden können und beispielsweise über Livestreams der Konsum einer Vielzahl von Programmen ermöglicht wird.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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