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Ob eine Kaution fällig ist, ist nicht grundsätzlich geregelt. Ob der Mieter eine Mietkaution hinterlegen muss, ist im Mietvertrag festgelegt. Doch wie hoch darf die Mietkaution überhaupt sein? Wie muss man sie an den Vermieter zahlen? Bekommt der Mieter seine hinterlegte Kaution immer zurück? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im folgenden Artikel!
Die Höhe einer Mietkaution ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 551 festgelegt. Darin steht geschrieben, dass eine Mietkaution auf drei Nettokaltmieten begrenzt ist. Dass heißt, dass die Grundmiete für drei Monate ohne die Nebenkosten hinterlegt werden müssten, wenn es im Mietvertrag verlangt wird.
Demnach ist es egal, ob die Mietkaution bar gezahlt wird oder überwiesen wird.
Auch ist es möglich, dass die Mietkaution in Raten gezahlt wird. Auch dies ist im § 551 des BGB festgelegt. Die erste Ratenzahlung müsse man bei Beginn des Mietverhältnis‘ zahlen. Die anderen beiden Raten würden in den darauf folgenden zwei Monaten gezahlt werden.
Der Mieter darf die Mietkaution jedoch unter keinen Umständen einfach abwohnen! Das heißt, dass der Mieter nicht berechtigt ist die Mietzahlung bei Beginn der Kündigungsfrist einfach einzustellen, mit der Absicht, dass die Mietkaution die anfallenden Mietkosten tilgen würde!
Nach § 551 des BGB muss der Vermieter die Mietkaution auf einem separaten Konto „lagern“, da die Kaution nicht zu seinem eigenen Vermögen gehört! Der Mieter ist sogar dazu verpflichtet, die Mietkaution die Mietkaution mit Zinssatz anzulegen. Der Mieter bekäme die Mietkaution am Ende des Mietverhältnis‘ auch zusätzlich die Zinserträge zurückgezahlt.
Das Rückzahlen der Kaution ist jedoch noch immer vermehrt ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Grundsätzlich gilt, dass die Mietkaution zurückgezahlt wird, wenn der Mieter keine Nebenkosten mehr bezahlen muss. Jedoch muss der Vermieter ausreichend Zeit haben, um gegebenenfalls offene Forderungen mit dem Mieter abzurechnen, Daher hat sich eine Frist von sechs Monaten eingebürgert, in der die Mietkaution zurückgezahlt werden muss. Vor allem als Mieter sollte man darauf achten, dass die Rückzahlung nicht zu lange herausgezögert wird, da der Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution verjähren kann!
Die Mietkaution darf nur dann vollständig beziehungsweise teilweise einbehalten werden, wenn der Mieter die Wohnung zum Beispiel enorm beschädigt hat. Dann darf die Kaution genutzt werden, um die anfallenden Reparaturkosten zu begleichen.
Reparaturkosten, die jedoch während des Mietverhältnis anfallen, dürfen nicht grundsätzlich mit der Kaution beglichen werden! Der Vermieter darf generell nur dann auf die Mietkaution zurückgreifen, wenn das Mietverhältnis noch besteht, wenn ein Gericht seine Forderungen anerkennt.
Um mögliche Streitereien um die Mietkaution zu umgehen, sollte der Mieter bei seinem Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll anfertigen. In dem Protokoll wird der Zustand der Wohnung dokumentiert und kann verhindern, dass der Vermieter die Kaution länger als notwendig einbehält.
Die Mietkaution ist insolvenzsicher! Wie oben schon gesagt, gehört die Mietkaution nicht zu dem Vermögen des Vermieters. Anfallende Schulden müssen jedoch aus dem eigenen Vermögen getilgt werden, dazu gehört die Mietkaution also nicht!
Wenn das Mietobjekt an einen anderen Eigentümer verkauft wird, zahlt der neue Eigentümer die Kaution zurück, wenn das Mietverhältnis beendet wird.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, beraten Sie gerne individuell zu Ihrem Fall und bieten einen zuverlässigen und kompetenten Rechtsbeistand, sowohl für Sie als Mieter oder auch Vermieter!
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