Bild: Tommy Alven / shutterstock.com
Ein Kaufvertrag wird schon dann abgeschlossen, wenn man nur Brötchen beim Bäcker kauft. Genau so wie beim Kauf eines Autos oder einer Kaffeemaschine. Doch viele Verbraucher sind sich über die Rechte, die sie beim Kauf diverser Dinge haben, nicht sicher.
Es gibt viele verschiedene Rechtsirrtümer beim Kaufvertrag. Was unter anderem dazu beiträgt ist, dass die Praxis meist nicht so ausgeübt wird, wie es in der Theorie und vor allem nach dem Recht vorgesehen ist. Über die 10 größten Irrtümer die es über die Rechte und Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer gibt, klären wir Sie nun auf!
Das stimmt so nicht! Zum Beispiel wird beim Kauf von Lebensmitteln kein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen. Dennoch gelten die gleichen Regeln und Ansprüche beim Lebensmittelkauf, die in einem verschriftlichten Kaufvertrag festgelegt wären.
Eine Ausnahme gibt es beim Kauf von Grundstücken! Dabei muss immer ein Kaufvertrag schriftlich aufgesetzt werden und er muss notariell beurkundet werden.
Wenn der Preis für eine Ware im Prospekt oder auf dem Etikett geringer ist, als schließlich die Kasse anzeigt, ist weder der Käufer noch der Verkäufer verpflichtet diese Ware zu dem angegeben Preis zu kaufen beziehungsweise zu verkaufen! Denn weder der Preis im Prospekt noch der auf dem Etikett sind bindend und der Verkäufer kann sowohl einen niedrigeren oder auch einen höheren Preis für das Produkt verlangen!
Ob der Händler zurecht darauf besteht, dass Sie die geöffnete Ware kaufen müssen, hängt davon ab was Sie geöffnet haben! Wenn beispielsweise Lebensmittel geöffnet werden, die anschließend nicht mehr verkauft werden können, müssen Sie die Ware tatsächlich kaufen. Falls es sich aber zum Beispiel um Hosen oder T-Shirts handelt, dürfen Sie die Ware im Geschäft liegen lassen und sind nicht zum Kauf verpflichtet!
Nein, bei dem Abschluss eines Kaufvertrags ist das Eigentumsrecht nicht betroffen. Bei einem Kaufvertrag handelt es sich lediglich um ein sogenanntes Verpflichtungsgeschäft, bei dem sich Käufer und Verkäufer zu bestimmten Leistungen verpflichten, beispielsweise dem Überlassen der Ware oder der Bezahlung.
Im Alltag ist diese Trennung nicht unbedingt von allzu großer Bedeutung. Wichtig wird die rechtliche Trennung, wenn die Ware zum Beispiel Mängel aufweist und der Käufer damit nicht zufrieden ist.
Auch diese Aussage stimmt nicht! Der Händler ist laut Münzgesetz (MünzG) nur dazu verpflichtet maximal 50 Münzen als Bezahlung anzunehmen.
Es gibt kein allgemeines Rückgaberecht beziehungsweise Umtauschrecht. Richtig ist, dass die meisten Geschäfte aus Kulanz anbieten, dass die gekaufte Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgegeben werden kann.
Ausgenommen davon sind Waren, die Sie im Internet gekauft haben oder die mangelhaft sind. Diese dürfen Sie grundsätzlich zurückgeben.
Diese Aussage stimmt zumindest dann, wenn Ihnen aus Kulanz vom Händler eine Rückgabemöglichkeit eingeräumt wird. Da er dies schließlich freiwillig macht, darf er auch die Bedingungen festlegen, die gelten müssen, wenn die Ware umgetauscht oder zurückgegeben werden soll.
Wenn die Ware aber Mängel aufweist, greift das Rückgaberecht. Dann muss die Ware nicht mit der Originalverpackung zurückgegeben werden.
Für die Rückgabe ist der Kassenzettel nicht unbedingt notwendig! Auch wenn dies oft gesagt wird, dient der Kassenzettel nur dem Beweis, dass die Ware auch in diesem Geschäft gekauft wurde. Wenn Sie aber beispielsweise einen Kontoauszug oder Zeugen haben, die beweisen können, dass zum Beispiel die Jeans in dem Geschäft gekauft wurde, reicht dieser Beweis auch aus!
Wenn der Händler reduzierte Ware vom Umtausch ausschließen, ist das rechtens. Wenn ein Produkt, was reduziert war, aber mangelhaft ist, muss der Händler das Produkt umtauschen. Der Mangel muss aber erst nach dem Kauf bemerkt werden, ansonsten ist auch dieses Produkt vom Umtausch ausgeschlossen.
Diese Aussage ist nicht unbedingt korrekt. Wenn der Verkäufer Ihnen nicht gesagt hat, dass die Rückgabe nur gegen eine Gutschrift erfolgt und Sie damit zufrieden waren, ist der Verkäufer im Recht und sie bekommen den Kaufpreis nicht zurückerstattet.
Falls dies aber nicht der Fall war muss der Händler den Kaufpreis erstatten, wenn Sie darauf bestehen!
Wenn Sie noch weitere Fragen zu Rechtsirrtümern bezüglich eines Kaufvertrags haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, hilft Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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