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Die Sonne scheint, es ist heiß und eine Abkühlung ist dringend nötig. In solchen Situationen fährt man natürlich gerne ins Frei- oder Schwimmbad. Aber welche Regeln gelten im kühlen Nass? Wer haftet zum Beispiel für Unfälle oder Diebstähle?
Grundsätzlich ist dies erlaubt, jedoch sollten andere Besucher sich dadurch nicht belästigt fühlen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man also lieber auf die Kopfhörer zurückgreifen oder den eigenen Lieblingsliedern nur leise lauschen.
Auch dies ist generell in Schwimmbädern und Freibädern erlaubt. Aber: Nur auf der Liegewiese, denn am Beckenrand könnten Lebensmittel in das Schwimmbecken gelangen und dieses zum Nachteil aller anderen verschmutzen.
Luftmatratzen dürfen generell nur auf der Liegewiese oder im Wasser (aus Rücksicht am besten nur, wenn das Becken wenig gefüllt ist) benutzen. Die Rutsche darf damit nicht besucht werden, denn hier ist die Verletzungsgefahr einfach zu groß.
Frei- und Schwimmbadbetreiber schließen hier eine Haftung ihrerseits meist von vorne herein generell aus. Dies ist meistens durch Schilder mit dem Satz: „Für das Abhandenkommen persönlicher Gegenstände des Badegastes wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.“ deutlich gekennzeichnet oder steht in der Badeordnung. Jeder Besucher haftet für seine Sachen selbst, wenn er diese aus den Augen oder unbeaufsichtigt lässt.
Anders bei Wertsachen, die in Spinden aufbewahrt werden und daraus geklaut werden. Diese fallen nicht gänzlich unter den Haftungsausschluss des Betreibers. Der Schwimmbadbesucher hat dann Anspruch den entstandenen Schaden durch die Versicherung des Betreibers ersetzt zu bekommen.
Um dies herauszufinden muss erst einmal festgestellt werden, ob das Schwimmbad privat oder durch die Gemeinde betrieben wird. Unter Umständen haftet bei letzterem der Bademeister als Beamter der Gemeinde. Das wäre dann die sogenannte Amtshaftung. Er haftet jedoch dann nicht persönlich, sondern die Gemeinde nach $ 839 1 BGB i.V. mit Art. 34 S. 1 GG, wenn die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und beispielsweise zu wenig Aufsichtspersonal zur Verfügung stellt (Vgl. 1 U 1645/97 des OLG Koblenz).
Anders wäre dies beispielsweise, wenn sich die Besucher verletzen, weil sie die Verhaltensregeln nicht beachtet haben. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn man trotz Verbot vom Beckenrand springt oder die Wasserrutsche nicht vorschriftsmäßig benutzt.
Lassen Eltern ihre Kinder mit ins Schwimmbad und passiert dann ein Unfall oder etwas wird beschädigt, so haften diese generell für ihre Kinder, sofern diese der elterlichen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. In den meisten Fällen greift dann die Haftpflichtversicherung.
Unter Umständen kann es aber auch nicht zur Haftung der Eltern kommen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Eltern die Kinder ausreichend über geltende Verhaltensregeln informiert haben oder diese ununterbrochen im Blick hatten. Der Nachweis dessen kann sich jedoch manchmal schwierig gestalten und ist einzelfallabhängig.
Generell gilt in Deutschlands Schwimmbädern ein Nacktbadeverbot. Dies gilt sowohl für Erwachsene, als auch für Kinder. Grund dafür ist allen voran die Hygiene und der Schutz anderer Badegäste. Besonders bei Kleinkindern ist eine extra Schwimmwindel empfehlenswert. Wer gegenteilig handelt, kann unter Umständen einen Verweis aus dem Schwimm- oder Freibad riskieren, da man gegen die allgemeine Badeordnung verstößt.
Wenn Sie nun noch weitere Fragen zum Thema Haftpflicht oder anderen Themen haben, wenden Sie sich gerne telefonisch unter 02461-8081 oder per Email an uns. Weitere aktuelle Entwicklungen zu diversen Rechtsthemen, finden Sie auf unserem Youtubekanal oder dem Blog der Kanzlei Mingers & Kreuzer.
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