Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2011 entschieden, dass ein Kontoinhaber eines Ebay-Mitgliedkontos vertraglich für Erklärungen nur unter den Regelungen des Stellvertretungsrechts haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Nach dem Stellvertretungsrecht binden die Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Inhaber eines derartigen Ebay-Kontos nur dann, wenn eine Vertretungsmacht bestand, oder wenn diese Erklärung durch den Dritten nachträglich durch den Kontoinhaber genehmigt worden ist.
Auch eine unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten des Ebay-Mitgliedskontos hat nicht automatisch zur Folge, dass der Kontoinhaber sich diese Erklärungen eines unbefugten Dritten zurechnen lassen muß.
Eine derartige Zurechnung ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind.
Diese haben daher keine Bindungswirkung für den Bieter.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat ein fremder Dritter unter Nutzung eines Ebaykontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsangebot von 1,00 € zum Verkauf angeboten.
Der Kläger gab ein Maximalangebot von 1.000,00 € ab.
Einen Tag nach Angebotseingabe wurde die Aktion vorzeitig beendet. Der klagende Bieter bestand auf Vertragserfüllung.
Dies konnte aus den zuvor gesagten Gründen keinen Erfolg haben.
Wenn Sie weitere Fragen zum Kaufrecht oder zum Internetrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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