Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011 entschieden, dass eine Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, grundsätzlich gem. den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen ist.
Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Abgeltung des restlichen Urlaubs in der Kündigungszeit erfolgt durch ein einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Arbeitgeber.
Diese Erklärung muß jedoch für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die restlichen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will.
Bleiben dabei Zweifel, so gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers.
Als Erklärender hat es der Arbeitgeber daher in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.
Im durch das Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, konnte der klagende Arbeitnehmer der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch oder nur Teile des Urlaubsanspruchs erfüllen wollte.
Daher hatte der klagende Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess derart Recht bekommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitsgebers nicht beendet worden ist.
Es steht dem Arbeitnehmer noch Resturlaub zu.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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