Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2011 entschieden, dass die Kündigung wegen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund rechtfertigt ist.
Dem Arbeitgeber war es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Insofern jedoch die strafrechtlich zu würdigenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hatten, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Es ist sodann bei den Anforderungen ein Kündigungsgrund eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen als auch die Unmöglichkeit der Leistung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, was wiederum die Folge hat, dass dieser die dann folgende Störung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat.
Dem Arbeitgeber fallen durch die Fehlzeiten nicht mehr zumutbare Belastungen an dies zu kompensieren, anders z.B. als bei Fehlzeiten eines Arbeitnehmers wegen Krankheit.
Das Bundesarbeitsgericht war ferner der Auffassung, dass jedenfalls dann die Kündigung gerechtfertigt sei, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verhängt worden sei.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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