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Karneval im Betrieb: „Narrenfreiheit“ für Arbeitnehmer während der jecken Tage?

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Der Karneval im Rheinland wird bekanntlich groß gefeiert. Doch was müssen Angestellte während dieser Tage arbeitsrechtlich beachten? Muss an Fasching überhaupt gearbeitet werden? Und was geschieht, wenn man einfach nicht zur Arbeit geht?
 
Aus anwaltlicher Sicht möchten wir deshalb die juristischen Hintergründe etwas näher beleuchten und so sicherstellen, dass Sie nach den Karnevalstagen nicht Ihr „blaues Wunder“ erleben.
 
Grundsätzlich sind diese Tage in keinem Bundesland in Deutschland gesetzliche Feiertage und damit als „normale“ Werktage einzustufen. Ein etwaiger Anspruch auf Arbeitsbefreiung in Zusammenhang mit einer Entgeltfortzahlung nach dem entsprechenden Gesetz (EntFG) gibt es also nicht. Diejenigen, die ausgiebig feiern wollen, müssen also Urlaub beantragen oder andere Regelungen bezüglich der Arbeitszeit nutzen. Ansonsten gilt das allgemein Bekannte. Wer ohne Grund nicht am Arbeitsplatz erscheint oder die Arbeit verweigert, muss im Zweifel mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
 
Etwas anderes kann aber vor dem Hintergrund einer sogenannten betrieblichen Übung gelten. Eine solche ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aus bestimmten sich wiederholenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers darauf schließen darf, dass sich dieser auch zukünftig derart verhalten wird. Das kann beispielsweise in Bezug auf die Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen so sein. Im Ergebnis würde sich dann folglich ein rechtskräftiger Anspruch auf diese Leistung ergeben. Neben dem Umstandsfaktor (also der Gewährung der Leistung an sich) wird auch immer ein Zeitfaktor (regelmäßige Wiederholung) vorausgesetzt. Dennoch bedarf es in der Praxis oftmals einer Einzelfallprüfung hinsichtlich des Entstehens einer betrieblichen Übung. So hatte dass Bundesarbeitsgericht einmal festgestellt, dass es nicht ausreiche, dass der Arbeitgeber langjährig durch Aushang die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag oder Faschingsdienstag mit der Einschränkung ankündigte, „sofern es die betrieblichen Belange zulassen“. Andererseits kann von einer betrieblichen Übung aber dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber durch Aushang die Befreiung von der Arbeit damit begründet, dass einer „in Frankfurt betriebsüblichen Regelung entsprochen werde“. Beachtet werden muss darüber hinaus der sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt. Wird Ihnen also zu bestimmten Zeiten an Karneval frei gegeben, muss der Arbeitgeber zwingend auf die Freiwilligkeit hingewiesen haben, um eine betriebliche Übung in den kommenden Jahren zu vermeiden.
 
Häufig kommt es vor, dass Arbeitgeber die Mitarbeiter zum Beispiel donnerstags ab Mittag freistellen. Das wird unter Umständen von Beschäftigten in Teilzeit als ungerecht empfunden. Eine Benachteiligung im Sinne des entsprechenden Gesetzes liegt hierin aber nicht. Das gilt auch dann, wenn überwiegend Frauen betroffen sind.
 
Wann genau gearbeitet werden muss oder nicht, kann der Arbeitgeber nicht ohne Einbeziehung des Betriebsrates entscheiden. Dieser ist gemäß § 87 I Nr.2 BetrVG mitbestimmungspflichtig. So kann in dessen Absprache zum Beispiel eine spezielle Gleitzeitregelung eingeführt werden, die es Arbeitnehmern ermöglicht, den ganzen Rosenmontag nach der vereinbarten Regelung frei zu nehmen. Eine Entgeltfortzahlung dagegen kann der Betriebsrat nicht vereinbaren. Seine Rechte sind auf die Lage der Arbeitszeiten beschränkt.
 
Fazit!
 
In jedem Fall ist es sinnvoll, dass eine Betriebsvereinbarung in den „Karnevalshochburgen“ getroffen wird. So kann Streit von Anfang an vermieden werden. Sollten Sie also Fragen rund um das Arbeitsrecht und speziell zu einer betrieblichen Übung an Karneval haben, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen finden Sie auch in unserer entsprechenden Rubrik.

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