Seit den Übergriffen in der Silvesternacht sind die Leute aufgeschreckt bei Großereignissen. Auch bei Karnevalisten im Rheinland schlagen alle Alarmglocken für die anstehenden jecken Tage — Menschenmengen, wo man nur hinsieht, ausgelassene Stimmung, Alkohol und niedrige Hemmschwellen. Mit Anfang des neuen Jahres stieg nun auch der Ansturm auf Pfeffersprays sowie Reiz- bzw. CS-Gas, so dass kurz vor Altweiber viele Waffenbedarfslager schon vollkommen ausverkauft sind in der Rubrik der gasartigen Selbstverteidigung.
Pfefferspray ist schlichtweg ein Mittel zur Abwehr von (aggressiven) Tieren — gegen Menschen darf man es also auch laut Etikett erst einmal nicht verwenden. Der Gebrauch von Pfefferspray gegenüber anderen Personen ist eine Waffe, die demjenigen Schaden zufügt und Schmerzen verursacht. Ähnlich verhält es sich auch mit Regenschirmen oder Kugelschreibern — diese sollten auch nicht zur Abwehr eingesetzt werden
Pfefferspray-Gebrauch nur aus Notwehr
Gemäß § 32 Abs. 1, 2 StGB, dem Artikel zur Notwehr, dürfen Sie, wenn Sie angegriffen werden, absolut rechtmäßig und legal Pfefferspray o.ä. zur Abwehr zu nutzen, sofern der der vorliegende Tatbestand die Notwehr verlangt. Darüber hinaus handelt es sich um Notwehr, wenn eine akute Rechtswidrigkeit in Form eines Angriffs durch den Gebrauch von Pfefferspray abgewendet werden kann — für Sie selbst oder für andere.
Was Sie nicht benutzen sollten und rechtlich auch nicht besitzen dürfen sind verschiedene Springmesser, Butterfly-, Faust- oder Fallmesser u.a. sowie Totschläger.
In einer Notsituation, die Notwehrhandlungen bedingt, und es sollte tatsächlich eines der oben genannten Gegenstände zur Abwehr benutzt werden, werden Sie in erster Linie wegen unerlaubten Besitzes bestraft, weniger aber wegen des Einsatzes.
Keine Angst im Karneval: Mit dem richtigen Pfefferspray (das bspw. im avisierten Strahl austreten sollte) sind Sie insoweit schon geschützt, dass Sie potentielle Angreifer auf Abstand halten können oder Sie zumindest kurze Zeit außer Gefecht gesetzt haben! Seien Sie dennoch umsichtig, in diesem Sinne wünscht die Kanzlei Mingers & Kreuzer eine straffreie Karnevalszeit! Alaaf!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch an uns unter der Rufnummer 02461 / 8081 oder schriftlich per Mail an info@mingers-kreuzer.de! Wir finden einen Weg für Sie!
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