Wer an der Spitze der Politik steht oder in Zukunft stehen möchte, muss sich dem geschärften Blick der Öffentlichkeit aussetzen. So derzeit Kanzlerkandidatin der Grünen, Annalena Baerbock. Eine Ungereimtheit in ihrem Lebenslauf hat erst kürzlich wieder für kontroverse Berichterstattungen gesorgt. Doch was droht eigentlich im Falle eines gefälschten Lebenslaufes?
Ursprünglich war im Lebenslauf der Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock ein klarer Tätigkeitsort für den Zeitraum von 2005 bis 2008 angegeben, nämlich Brüssel. Doch wurde diese Angabe offenbar erst kürzlich aus der Öffentlichkeit gelöscht. Deutet das Verschwinden dieser Angabe auf eine Täuschung hin?
In dieser Zeit soll Baerbock Büroleiterin der Europaabgeordneten Elisabeth Schroedter gewesen sein. Doch in einer archivierten Version der Homepage besagter Europaabgeordneter waren andere Details zu finden. Dort hieß es, dass Baerbock erst später als Ansprechpartnerin in Brüssel und Straßburg tätig war, davor allerdings bis 2007 die Büros in Berlin und Potsdam leitete.
Das deckt sich nicht mit der vorherigen Angabe innerhalb des Lebenslaufs der Kanzlerkandidatin. Auf der Website der Grünen wurde der Eintrag im Nachhinein außerdem kommentarlos entfernt.
Auch auf Twitter diskutiert man unterdessen, was hinter dieser Ungereimtheit stecken könnte. Hat Annalena Baerbock rechtmäßig angegeben, zwischen 2005 und 2008 die Position der Büroleitung von Elisabeth Schroedter gewesen zu sein?
Die Angaben der Grünen selbst lassen kaum einen endgültigen Schluss zu: Baerbock sei zunächst als Mitarbeiterin eingestellt worden und habe dabei Büroleitungstätigkeiten übernommen, heißt es. Die Leitungsposition formell eingenommen habe sie schließlich jedoch Ende 2006.
Klar ist: Bewusste Falschangaben oder gefälschte Unterlagen innerhalb des Lebenslaufs führen nicht selten zur fristlosen Kündigung. Damit geht außerdem das Risiko, Schadensersatz zahlen zu müssen, einher. Dabei gibt es Punkte, bei denen eine Fälschung besonders gravierend wäre.
So zum Beispiel im Rahmen der Angabe fachlicher Qualifikationen, des erreichten Bildungsabschlusses, der Noten oder des Arbeitszeugnisse, des vorherigen Arbeitgebers sowie der Tätigkeitsschwerpunkte und Erfolge. Sollte der Arbeitgeber über eine Fälschung innerhalb des Lebenslaufs stoßen, kann er den mit dem Bewerber geschlossenen Arbeitsvertrag aufgrund von arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Diese liegt konkret dann vor, wenn der Bewerber bei Vertragsabschluss etwas vorspielt, verschweigt oder von Tatsachen einen Irrtum hervorruft.
Sollte der Arbeitgeber die arglistige Täuschung nachweisen können, muss er außerdem klarstellen, dass er den Arbeitsvertrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte.
Sollten falsche Angaben gemacht worden sein, beziehungsweise gefälschte oder manipulierte Unterlagen als wahrhaftig eingereicht worden sein, können verschiedene strafrechtliche Konsequenzen greifen:
Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder von einer verfälschten Urkunde Gebrauch macht, macht sich der Urkundenfälschung strafbar. Darunter kann zum Beispiel das Verändern von Noten auf Zeugnissen zählen sowie die Manipulation des Arbeitszeugnisses. Es drohen: bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.
Wenn bewusst unwahre Angaben gemacht werden, liegt zumeist Betrug vor. § 263 StGB beschreibt außerdem die Täuschungshandlung als Vorspiegelung falscher oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Es drohen: bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.
Wer sich einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung bedient, macht sich der Titelanmaßung schuldig. So sind zum Beispiel Berufsbezeichnungen wie Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater gesetzlich geschützt, genauso wie Hochschulabschlüsse oder Doktortitel. Wer diese missbraucht, dem drohen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wichtig ist bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung hinsichtlich Ungereimtheiten in Bewerbungsunterlagen zwischen Manipulation eines Abschluss- oder Arbeitszeugnisses auf der einen und einer Lüge auf der anderen Seite zu unterscheiden.
Im Fall Annalena Baerbock, so viel ist festzuhalten, wurden keine gefälschten Unterlagen wie Zeugnisse oder ähnliches eingereicht. Es wurden „lediglich“ falsche Angaben im Lebenslauf gemacht.
Es handelt sich also bezüglich des Lebenslaufs der Grünen-Kanzlerkandidatin im strafrechtlichen Sinne um eine straflose schriftliche Lüge. Zur Strafbarkeit kann es allerdings trotzdem kommen, wenn diese Lüge zu einer Einstellung oder Bevorzugung geführt hat.
Aufgrund der Qualität der falschen Angaben ist allerdings nicht davon auszugehen, dass eine tatsächliche Strafbarkeit vorliegt.
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