Der Streamingdienst Netflix hat sich in seinen AGB vorbehalten, jederzeit beliebig den Preis zu erhöhen. Dies ist laut dem BGH aber nicht möglich. Näheres zum Urteil hier im Folgenden!
„Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern“: das hat der Streamingdienst in seinen Nutzungsbedingungen festgehalten. Netflix rechtfertigte die Klausel mit dem Argument, dass der Preisbildungsprozess hochkomplex sei und von Angebot und Nachfrage abhänge. Zudem komme es bei den Einkaufskosten für die Lizenzen zu Schwankungen.
Im Übrigen würden Nutzer laut Netflix mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informiert werden.
Dies ist laut Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) nicht zulässig. Netflix darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, die jederzeit beliebige Preiserhöhungen erlaubt.
Die Karlsruher Richter haben damit das Urteil des Berliner Kammergerichts bestätigt, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen im Dezember 2019 erstritten hatte. Demnach sind Preiserhöhungen nicht erlaubt, um den Gewinn zu steigern. Zudem hatte das Gericht die Gestaltung eines Bestell-Buttons für ein Online-Abo beanstandet, der nicht eindeutig genug auf die Zahlungsverpflichtung hinwies.
Klauseln zur Preisanpassung seien grundsätzlich zulässig. Allerdings nur dann, wenn konkrete Kostensteigerungen des Streaming-Dienstes umgelegt würden. Dies sei im Einzelnen durch Netflix offenzulegen.
Netflix versuchte gegen das Urteil des Kammergerichts Revision einzulegen. Das blieb ohne Erfolg. Daraufhin versuchte der Streamingdienst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde trotzdem ein Revisionsverfahren anzustrengen.
Diese Beschwerde wurde nun vom BGH verworfen. Der Streitwert liege unter der erforderlichen Schwelle von 20.000 €. Netflix hatte sich nachträglich um eine Korrektur nach oben bemüht: die Klausel habe besondere wirtschaftliche Bedeutung. Doch dies hätte laut BGH bereits vor dem Urteil des Kammergerichts erfolgen müssen.
Damit ist das Urteil des Berliner Kammergerichts rechtskräftig.
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