In einem Verfahren gegen die Ärztekammer Westfalen-Lippe ging es um die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wonach der Ablauf der Frist für den Widerruf einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, ein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.
Das Landgericht Münster teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass es die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft halte, da für die Kläger unklar war, ab welchem Zeitpunkt die Frist tatsächlich zu laufen begann. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass die Widerrufsfrist einen Tag nach Mitteilung „diese“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, für einen unbefangenen Dritten der Eindruck entstehe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrages erfüllt. Im Rahmen eines Vertragsschlusses durch Übersendung der Vertragsunterlagen könne der Eindruck entstehen, die Frist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots in der Bank zu laufen.
Auch sei in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm bei einem noch laufenden Darlehensverhältnis keine Verwirkung anzunehmen.
Da auch unseren Mandanten an einer Gesamtbereinigung des Darlehensverhältnisses interessiert waren, wurde schließlich ein Vergleich ausgehandelt, wonach zur Ablösung des Darlehens das von der Ärztekammer, noch mit rund 80.000 € benannt wurde, mit einem Betrag von 69.000 € Zug um Zug gegen Freigabe der gewährten Sicherheiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart.
Auch bei einem Vertrag mit der ING DiBa zur Belehrung, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der unterschriebene Darlehensvertrag bei der Bank eingeht, konnte durch Einschaltung der Kanzlei Mingers & Kreuzer für die Mandanten ein vorteilhafter Vergleich ausgehandelt werden.
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