Die Abgasaffäre rund um Volkswagen hinterlässt sichtbare Spuren. Das mediale Interesse ist nicht nur hierzulande riesig. Vor allem die USA, die durch ihre Umweltbehörden den Skandal erst ins Rollen brachten, melden täglich neue Negativschlagzeilen. Die im Zusammenhang mit den Manipulationen stehenden Folgen sind komplex. Wir hatten davon berichtet, dass insbesondere auch Anleger unter bestimmten Umständen Ansprüche gegen Volkswagen, Audi und Co. formulieren können. In dieser Darstellung möchten wir uns aus anwaltlicher Sicht aber auf Ihre Rechte als Käufer beschränken. Schließlich ist hier der Schaden besonders evident und im Zuge der geplanten Rückrufaktionen aktueller denn je.
Wie wir bereits in mehreren Artikeln berichteten, ist nach unserer Ansicht ein skeptischer Umgang im Hinblick auf die Rückrufaktionen geboten. Das hat unterschiedliche Gründe. Zuallererst muss sich Volkswagen durchaus die Frage gefallen lassen, warum eine plötzlich so kostengünstige und einfache Lösung nicht schon innerhalb der letzten acht Jahre präsentiert werden konnte. Darüber hinaus hüllt sich das Unternehmen bezüglich der technischen Umsetzung in Schweigen. So ist es nicht verwunderlich, dass die Behörden und die Politik unter Druck der Autolobby den Plänen zustimmen. Doch sollte bei einem so mit System durchgeführten Betrug in einem Aufklärungsprozess nicht vor allem die Transparenz im Vordergrund stehen?
Schließlich haben in der Vergangenheit vergleichbare Rückrufaktionen gezeigt, dass ein Scheitern der Maßnahmen durchaus wahrscheinlich ist. Experten zufolge ist insbesondere die Tatsache problematisch, dass nach einem Update der Software oder dem Einsatz eines Luftmessers ein erhöhter Spritverbrauch vorliegen kann. Denn der „Reinigungsprozess“ der Emissionen kann nur mit Hilfe einer Kraftstoffeinspritzung erfolgen. Andere Stimmen gehen sogar von einer erheblichen Leistungsminderung des Motors als solchen aus. Inwieweit sich diese Vermutungen bestätigen lassen, bleibt aber vorerst abzuwarten.
Der deutsche Gesetzgeber folgt im Kaufrecht dem Prinzip der Nacherfüllung. Das heißt, dass Käufer den Verkäufern zunächst die Möglichkeit einräumen müssen, etwaige Mängel beseitigen zu können, § 434 ff. BGB. Hier müssen Käufer zwingend beachten, dass solche Gewährleistungsrechte nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner gelten, in der Regel also dem Händler –und nicht etwa Volkswagen selbst. Aus diesem Grund ist der zuletzt in Verbindung mit der geplanten Umrüstung versprochene „Verjährungsstopp“ durch Volkswagen auch kritisch zu beäugen. Denn grundsätzlich müsste der jeweilige Händler einen Verzicht der Verjährung erklären. Solche Gewährleistungsrechte erlöschen im Regelfall nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer in zwei Jahren. Eine zeitnahe Prüfung der Sachlage kann daher durchaus empfehlenswert sein.
Sollten die bereits öffentlich zugegebenen Mängel jedoch nicht ordnungsgemäß ausgebessert werden, stehen Ihnen als Käufer von Audi, VW und Co. noch weitere Rechte zu. Das trifft vor allem dann zu, wenn Ihr Wagen nach den Umrüstungsmaßnahmen weiterhin mit einem Mangel behaftet wäre. Beispielsweise ist laut geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein derartiger Mangel gegeben, wenn ein divergierender Spritverbrauch von mehr als 10% vorläge. Wäre diese Konstellation gegeben, stünde Ihnen als Käufer ein Recht zum Rücktritt zu. In einer vollständigen Rückabwicklung des Vertrages würden Sie dann das Fahrzeug zurückgeben und im Gegenzug den Kaufpreis erhalten. Beachten Sie aber auch hier wieder die geltenden Verjährungsfristen. Neuere Modelle haben also die besten Chancen.
Wichtig ist erst einmal die eigene Betroffenheit festzustellen. Das kann zum Beispiel über die Homepage von Volkswagen selbst erfolgen. Die geplanten Rückrufaktionen sind für Sie aufgrund der behördlichen Anordnung bindend. Jedoch sollte der ganze Vorgang gut beobachtet werden. Versuchen Sie darüber hinaus auch Ihren Händler dazu zu bewegen, einen Verzicht der Verjährung zu erklären. Da es sich schließlich um Millionen manipulierter Wagen handelt, ist mit langen Wartezeiten der Werkstätten zu rechnen. Auch wenn Ihnen laut Volkswagen keine Kosten entstehen sollen, ist –wie bereits erläutert- Vorsicht geboten. Der ganze Prozess scheint einen faden Beigeschmack zu haben – insbesondere im Hinblick auf die technische Komponente der Reparatur. Deswegen sollten Käufer sich nicht scheuen, einen anwaltlichen Rat einzuholen und eine Abwägung der Sachlage vornehmen zu lassen. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht dabei gerne zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie über Ihre Rechte auf und besprechen das weitere Vorgehen. Rufen Sie uns doch einfach unter 02461/8081 an oder bedienen sich dem unten beigefügten Kontaktformular. Weitere Informationen rund um den Abgasskandal bei Volkswagen und Ihren Rechten finden Sie auch in unserer Rubrik mit täglich neuen Updates.
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