Ebenfalls erfolgreich gestaltet werden konnte durch die Kanzlei Mingers & Kreuzer ein Verfahren gegen die ING-DiBa das vor dem Landgericht Wuppertal geführt wurde.
Dort wurde von der ING-DiBa einer Belehrung verwandt, die anstelle der Formulierung „[…] Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen […]“, gewechselt wurde in die Ich/Wir-Form. Zudem enthielt die Belehrung die Formulierung, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt.
Nachdem die Bank sich außergerichtlich auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei und dem Muster in der damals geltenden Fassung entspreche, sah dies das Gericht deutlich kritischer, da jedenfalls die Formulierung „frühestens“ nicht mit der erforderlichen Klarheit für die Darlehensnehmer erkennen ließe, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginne.
Nach umfangreicher Korrespondenz ist schließlich ein Vergleich geschlossen worden, wonach statt bisher 4,0 %. Zinsen p.a. ein neuer Nominalzinssatz von 1,95 % p.a. gelten soll. Zusätzlich wurde die Möglichkeit einer Sondertilgung von 5 % der neuen Darlehenssumme und das kostenfreie Recht zur zweimaligen Änderung des Tilgungssatzes bis max. 10 % festgeschrieben. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fiel nicht an.
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