Aufgrund der steigenden Coronafallzahlen gilt derzeit in vielen deutschen Bundesländern ein sogenanntes Beherbergungsverbot. Dies besagt, dass Urlauber aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten nur mit einem negativen Coronatestergebnis am Urlaubsort beherbergt werden dürfen.
Nach der Verkündung dieser rechtlichen Grundlage sind schnell Gegenstimmen aus der Politik laut geworden und auch die Rechtsanwaltskanzlei Mingers. steht dieser Regelung kritisch gegenüber. Denn ein derartiges Beherbergungsverbot birgt drastische Eingriffe in die Grundrechte und kann als unverhältnismäßig bezeichnet werden.
Die Kanzlei Mingers. spricht sich offen gegen das Beherbergungsverbot aus. Dieses greift tief in die Grundrechte ein, bietet dabei aber nur einen geringen Infektionsschutz. Vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG der Bürger, sowie die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG der Hoteliers und Pensionswirte wird dadurch stark eingeschränkt.
„Das Verbot ist so nicht verhältnismäßig, da sich das Infektionsgeschehen oftmals auf kleine Kreise lokal eingrenzen lässt“, äußert sich dazu Rechtsanwalt Markus Mingers. Schließlich kann das Ausbruchsgeschehen oft klar auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder eine Wohneinheit eingegrenzt werden. Dies ermöglicht es politischen Entscheidungsträgern, gezielte und räumlich beschränkte Eindämmungsmaßnahmen durchzusetzen. Dadurch würden Unbetroffene weiterhin unbetroffen bleiben. „Bestimmte Maßnahmen können und dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht bundesweit auf die individuelle Freiheit aller zurückfallen“, ist Markus Mingers der Meinung.
„Fest steht außerdem, dass Inlandsreisen nicht das Problem sind, sondern Auslandsreisen“, so Markus Mingers. So haben sich in den vergangenen Monaten viele Reisende laut einer Statistik des Statistik-Portals „Statista“ insbesondere in den Urlaubsländern Türkei, Kroatien oder Spanien mit dem Coronavirus infiziert. „Daher sehen wir auch keine gültige Begründung des Beherbergungsverbotes für innerdeutsche Reisen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers weiterhin.
Auch kann der Inzidenzwert in einer Region nicht pauschal für die gesamte Kreisebene als aussagekräftig über das Infektionsrisiko angesehen werden. Dementsprechend kann im Sinne der Verhältnismäßigkeit der maßgebliche Schwellenwert der 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner auf Kreisebene nicht als alleiniges Kriterium für die Erlaubnis oder das Verbot von Beherbergungen in der jeweiligen Region gelten.
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