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Das Online-Bezahlsystem PayPal bietet einen sogenannten Käuferschutz an, der Benutzer vor Betrug und Missbrauch im Online-Handel schützen soll. Das Modell ist bei Kunden sehr beliebt, da die Chancen in der Regel mehr als gut stehen das Geld zu erhalten, sofern der Antrag auf Käuferschutz angenommen wurde. Das Geld fließt dann zurück auf das Konto des Käufers und der Verkäufer bleibt auf dem Schaden sitzen. In vielen Fällen ist der Käuferschutz wichtig und richtig, jedoch wird auch hier manches Mal Schindluder getrieben. Genau deshalb ergriff der Bundesgerichtshof Partei für die Verkäuferseite.
Verbraucherfreundlich ist so ein Käuferschutz allemal. Bei vielen Verkäufer sorgt er jedoch für Frustration, denn nicht selten ist für sie die Ware verloren und das Geld trotzdem nicht auf ihrem Konto. Vor dem BGH wurde sich nun mit zwei konkreten Fällen befasst.
Im ersten Fall vor dem BGH ging es um einen Handykauf. Der Käufer erstand per eBay ein Handy im Wert von 600 Euro. Nach Absprache mit dem Verkäufer wurde das Handy als unversichertes Paket an einen Ort geliefert, der nicht dem Wohnsitz des Käufers entsprach. Angeblich erreichte das Paket den Käufer nie, weshalb er einen Antrag auf Käuferschutz stellte und das Geld zurück erhielt. Der Händler war hiermit nicht zufrieden und leitete rechtliche Schritte ein, da das Risiko des Verlustes bei einem unversicherten Versand der Käufer zu Tagen hat (Paragraph 447 BGB). Vor dem Landgericht Essen wurde dem Verkäufer Recht gegeben.
Im nächsten Fall wurde wieder Ware über eBay erstanden und wieder hatte der Käufer per PayPal bezahlt.
Er erstand eine Metallbandsäge im Wert von 500 Euro, welches seiner Meinung nach jedoch mangelhaft war. Dem widersprach der Käufer. Jedoch hatte auch in diesem Fall der Antrag auf Käuferschutz Erfolg. Eine Klage vor dem Landgericht Saarbrücken, um den Kaufpreis zurück zu erhalten, verlor der Händler jedoch in diesem Fall.
Laut Bundesgerichtshof ist es dem Verkäufer erlaubt, den Käufer nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz erneut zur Zahlung aufzufordern.
Wer PayPal nutzt, akzeptiert zwar, die Möglichkeit und das Risiko des Käuferschutzes, jedoch bedeutet dies nicht, dass der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises durch den Verkäufer automatisch erlischt.
Grundlegend dafür sind die AGBs der PayPal-Seite. Hier steht geschrieben, dass das Online-Bezahlsystem nicht in die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen den beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) eingreift. Man muss also auch als Käufer damit rechnen, dass der Verkäufer sich nicht mit dem Feature des Käuferschutzes zufrieden gibt.
Für Verkäufer ist das Urteil des Bundesgerichtshofes ein erfreuliches. Das Risiko des Missbrauch des Käuferschutzes bei PayPal könnte somit drastisch sinken, was wiederum das Risiko eines Verlustgeschäftes minimiert. Fraglich bleibt dann jedoch, ob ein Käuferschutz zukünftig verbraucherrechtlich überhaupt noch relevant ist.
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