Bild: Joseph Sohm/ shutterstock.com
Weiberfastnacht, Rosenmontag und der Faschingsdienstag als beliebte Tage an Karneval sind in Deutschland nirgendwo gesetzliche Feiertage. Einen Anspruch auf Freistellung –sei sie bezahlt oder unbezahlt- gibt es daher grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine solche vorsieht. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch aus einer so genannten betrieblichen Übung herzuleiten. Dafür muss der Arbeitgeber in regelmäßiger Wiederholung (zumeist mehrere Jahre in Folge) eine entsprechende Leistung an Karneval gewährt haben. Gegebenenfalls kann eine betriebliche Übung aber unter Vorbehalt stehen und deshalb keine Geltung mehr haben. Arbeitnehmer müssen also abgesehen der einschlägigen Ausnahmen Urlaub beantragen.
Grundsätzlich muss man sich auch in der Karnevalszeit an die geltende Straßenverkehrsordnung halten. Das heißt, dass man weder sich, noch andere Personen durch seine Kostümierung gefährden darf. Konkret dürfen Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Damit sollte man auf Masken oder übergroße Brillen besser verzichten. Hingegen sind Perücken oder Mützen am Steuer durchaus erlaubt. Aber Vorsicht: Sollte das Kostüm beim Autofahren behindern und es kommt zum Unfall, zahlt die Versicherung unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit nicht.
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer an Karneval kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Ob das erlaubt ist, hängt entscheidend von dem jeweiligen Beruf und den Gepflogenheiten der Branche ab. Solange die unternehmerischen Interessen nicht beeinträchtigt werden, ist gegen eine Kostümierung nichts einzuwenden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel wegen verschiedener Kundenkontakte einen bestimmten Dresscode verlangen kann. Als Folge kommt eine Abmahnung in Betracht.
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Sobald Fotos von Personen im Netz hochgeladen werden sollen, muss deren Zustimmung vorher eingeholt werden. Anderenfalls wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich um Bilder einer Versammlung wie dem Rosenmontagszug handelt. Bei einer privaten Feier ist das aber nicht der Fall.
Grundsätzlich ist Aschermittwoch ein Arbeitstag wie jeder andere. Damit ist auch eine Krankmeldung erlaubt. Es ist auch irrelevant, ob Sie sich zum Beispiel bei der Karnevalsfeier erkältet haben. Der Arbeitgeber muss weiterzahlen. Man spricht gemeinhin von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit – auch wenn es gerade an Aschermittwoch nicht immer den besten Eindruck hinterlässt.
Damit Karnevalisten die Übersicht behalten, haben wir für die Fünfte Jahreszeit eine 3-Punkte-Checkliste zusammengestellt, auf was Sie 2018 beim Feiern und rund um die jecken Tage beachten sollten.
Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.