Vermietern stehen bange Stunden bevor, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst ein interessantes und zugleich nützliches Urteil zugunsten der Mieter gesprochen. Demnach ist es Mietern zugestanden worden eine Mietminderung vorzunehmen, sofern die tatsächliche Quadratmeterzahl von der im Mietvertrag Fixierten abweicht.
Bisher galt für diesen Fall ein tolerierter Grenzwert von 10% Unterschied in der Flächenberechnung vom Tatsächlichen zum vertraglich Angegebenen. Natürlich gehen mit der erwarteten und effektiven Wohnfläche auch Konsequenzen für Miete und Betriebskosten einher. So entschied der BGH nun, dass die Mietberechnung auf Daten der tatsächlichen Wohnungsgröße zu berechnen seien (Az. VIII ZR 266/14).
Was zählt ab sofort bei der Mietberechnung?
Ihr Mietvertrag gibt mehr Quadratmeter an, als tatsächlich bewohnt werden? Dann können Sie eine Mietsenkung einfordern, wenn die Vertragsdaten um weniger als 10% abweichen. Darüber hinaus ist die effektive Wohnfläche auch maßgeblich, wenn die Quadratmeterangaben im Vertrag viel zu gering angegeben wurden.
Die Miete sollte beim Bemerken des Messfehlers an die üblichen Mieten angepasst und damit deutlich erhöht werden – die sogenannte Kappungsgrenze drosselt dabei aber die Mieterhöhung auf eine Progression in 3 Jahren und dabei einem Maximalsatz von 20 %.
Zum Fall: 5-Zimmer, 157 qm, 630 KM, Berlin
Angestoßen hatte das neueste Urteil ein Fall aus Berlin, bei dem eine 5-Zimmer-Wohnung dem Mietvertrag zufolge 157 Quadratmeter umfasste – tatsächlich aber knapp 211 qm Wohnfläche hatte. Der Vermieter bemerkte den Fehler und wollte die monatliche Kaltmiete von 630 Euro auf über 930 Euro anheben. Die Wünsche des Vermieters wurden gerichtlich gekappt, so dass nur eine Mieterhöhung von knapp 100 Euro gestattet wurde. Die Kappungsgrenze von 15 % verhindert für den Mieter hier Schlimmeres, dennoch folgte mit diesem Urteil auch, dass die tatsächliche Quatradmeterzahl zu zahlen sei.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) freut sich nun, da Mieter bis zum genannten BGH-Urteil in den meisten Fällen für mehr Quadratmeter zahlen, als sie effektiv bewohnten – der umgekehrte Fall, dass die Wohnung tatsächlich größer ist als angegeben, ist eher die Ausnahme. Mieten und Erhöhungen derer für Flächen, die effektiv nicht vorhanden sind, mussten hingenommen werden. Doch nun können Mieter jetzt Ihr Recht einfordern!
Wichtig ist dem DMB aber dennoch, dass die 10%-Regelung auch für die Betriebskostenabrechnung angepasst wird.
Vermieter und Eigentümer in Sorge
Toleranz bei Messung bzw. Abweichungen sei nach Ansicht des Eigentümerverbandes Haus & Grund zwingend erforderlich, denn dieser fürchtet nun bei den kleinsten Unterschieden der Quadratmeterangaben Konflikte mit Mietern.
Die Vermessung einer Wohnfläche sei auch in unabhängigen Prozessen abweichend und die Fläche per se interpretativ, wodurch es zwangsläufig zu Messabweichungen kommt. Eine Klagewelle ist dabei die größte Sorge für Vermieter und Eigentümer.
Ob Ihre Miete bzw. eine anstehende Mieterhöhung rechtens ist, können wir gerne für Sie überprüfen. Senden Sie uns hierzu die betreffenden Unterlagen und wir checken zeitnah, welche Rechte Sie für sich einfordern können. Unter info@mingers-kreuzer.de oder telefonisch unter 02461 / 8081 stehen wir Ihnen darüberhinaus gerne zur Verfügung.
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