Der Verbraucher besitzt ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312 g BGB i.V.m. § 355 BGB bei allen mit einem Unternehmer außerhalb von dessen Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Ein Händler muss hiernach einen Kunden, der Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, auf dieses Widerrufsrecht hinweisen. Streitig ist, ob dieses Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn der Vertragsschluss am Messestand eines Händlers auf einer publikumsoffenen Messe erfolgt.
Der Begriff der „Geschäftsräume“
Gemäß der in § 312 b Abs. 2 BGB enthaltenen Legaldefinition sind als „Geschäftsräume“ die unbeweglichen Gewerberäume anzusehen, in denen ein Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Gleichgestellt sind solche beweglichen Geschäftsräume in denen ein Unternehmer seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt. Als außerhalb solcher Geschäftsräume getätigt und damit vom Widerrufsrecht des Verbrauchers umfasst gelten Vertragsabschlüsse, deren Zustandekommen
a)
bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort erfolgt
ist, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;
b)
aufgrund eines Angebots des Verbrauchers erfolgt, das unter diesen Voraussetzungen abgegeben wurde;
c)
zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder unter Verwendung eines Telekommunikationsmittelt erfolgt ist, das aber auf eine unmittelbar zuvor erfolgte persönliche und individuelle Ansprache der Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien zurückzuführen ist;
d)
auf einem vom Unternehmer oder mit dessen Hilfe zu dem Zweck organisieren Ausflug erfolgt, auf dem bei Verbrauchern für Waren oder Dienstleistungen geworben wird und bei dem entsprechende Vetragsschlüsse stattfinden.
Die Auslegungsproblematik
Der Begriff des Gewerberaumes ist unternehmensorientiert auszulegen. Danach ist ein Gewerberaum zu bejahen, wenn der Unternehmer von dort aus regelmäßig Verträge anbahnt,. Diese Differenzierung erscheint allerdings zweifelhaft, da nicht verständlich ist, warum der Verbraucher dann schutzwürdiger sein soll, wenn der Unternehmer nur gelegentlich bestimmte Geschäftsinfrastrukturen nutzt als wenn der Vertragsschluss im Rahmen einer dauerhafte Nutzung der Geschäftsräume stattfindet. Entscheidend sollte die Verbraucherperspektive und die Frage sein, ob der Verbraucher durch Aufsuchen des Messestands die Initiative zur Geschäftsanbahnung ergriffen hat. Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg