Bild: cunaplus / shutterstock.com
Die Pleite von Unister lässt Urlauber aufschrecken. Der Urlaub ist bezahlt, aber ob man auch tatsächlich seine Reise antritt, bleibt dahingestellt. Reisebuchungen über fluege.de oder ab-in-den-Urlaub.de nun in Gefahr? Wir klären die Lage für Unister-Urlauber aus reiserechtlicher Expertensicht!
Sparfüchse verlassen sich auch bei der Urlaubsbuchung gerne auf Anbieter der Unister Holding GmbH: Portale wie ab-in-den-Urlaub.de, fluege.de oder travel24.com sind für Pauschalreisen, Hotels oder Flüge Spitzenreiter bei Urlaubern.
Nach dem plötzlichen Tod des Geschäftsführers Wagner, stehen die Zeichen auf beiden Seiten nun aber eher auf Ratlosigkeit, als Entspannung im Urlaubsparadies. Denn zurecht fragen Reisende sich nun: Kann ich meine bereits bezahlte Reise über ein Unister-Portal noch antreten?
Von Seiten der Unister Holding heißt es da: Reisen, Flüge und Hotels könnten vollumfänglich weiter gebucht werden, da das operative Geschäft weitergeführt werden. Show must go on! Für Reisende soll das bedeuten: Bereits bezahlte Reisen sowie gebuchte oder noch ausstehende Buchungen finden statt und können angetreten werden.
Grundsätzlich ist es so, dass Unister unter den o.g. Adressen zwischen Urlaubern und Reiseveranstaltern bzw. Airlines als Vermittler fungiert. Das Reisebüro 2.0. Das beutetet auch, dass der Pleiteanbieter bei abgeschlossener Buchung das Geld an den jeweiligen Reiseveranstalter oder die Airline zahlt.
Für Reisende heißt es nach der Insolvenz nun unbedingt: Informationen einholen! Setzen Sie sich als Betroffene vor Reiseantritt mit Ihrer Airline bzw. Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung. Klären Sie, ob Ihr gezahlter Betrag auch angekommen ist. — Sollte alles abgedeckt sein, müssen Sie sich um Ihre Reise keine Gedanken machen und unbesorgt den Urlaub antreten.
Achtung bei Pauschalreisen von Urlaubstours! Haben Sie über Unister eine Pauschalreise gebucht, so läuft die Abwicklung über die Unister Holding selbst, so dass Sie letztlich vom Insolvenzverwalter erfahren, ob Sie die Reise antreten können oder nicht. Um Ihr Geld müssen Sie sich allerdings nicht sorgen, dieses gibt es im Falle des Reiseausfalls natürlich zurück.
Genauer hinsehen sollten auch diejenigen, die einen Reisegutschein u.a. von ab-in-den-Urlaub.de erworben haben: Mögliche Nachzahlungen oder gar die Ablehnung zur Anreise können hier folgen! — Für Gutscheine, die nach dem 20. Juli gebucht wurden, ist eine Auszahlung des Gutscheinbetrages garantiert. Der Rest kann nur auf die angekündigte kulante Lösung hoffen.
Mehr Fragen zum Insolvenzrecht haben unsere Experten von der Kanzlei Mingers & Kreuzer. Betroffene im Reiserecht sind bei uns ebenfalls gut aufgehoben. Kontaktieren Sie uns gerne & nutzen unsere kostenlose, telefonische Ersteinschätzung unter 02461 / 80 81.
Videos auch zum Reiserecht finden Sie auf YouTube!
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