Auch bei einem Vertrag mit der ING DiBa zur Belehrung, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der unterschriebene Darlehensvertrag bei der Bank eingeht, konnte durch Einschaltung der Kanzlei Mingers & Kreuzer für die Mandanten ein vorteilhafter Vergleich ausgehandelt werden.
Nachdem sich die Bank zunächst auf den Standpunkt stellte, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei, da sie unserem Mandanten über das bestehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hätten, wurde diese Ansicht im Laufe des sich vor dem Landgericht Frankfurt am Main anschließenden Klageverfahrens durch die Beklagte relativiert. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund dieser Formulierung es die Darlehensnehmer nicht in der Hand haben, die Widerrufsfrist ordnungsgemäß zu berechnen. Auf die interne Struktur und die Interna der Bank hat der Darlehensnehmer keinen Einblick. Dies hatte hierzu bereits der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2007 in ähnlicher Weise klargestellt.
Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung kam dann auf Initiative der Bank und nach intensiven Beratungen mit den Bankenvertretern ein Vergleich zu Stande, wonach das aus KfW-Mitteln zur Verfügung gestellte Darlehen abgelöst wurde und die Bank auf 50 % der Vorfälligkeitsentschädigung verzichtete, wodurch der Mandantschaft bereits ein Vorteil von nahezu 2.600,00 € zufloss. Weiterhin wurde die Restvaluta aus weiteren bei der Bank bestehenden Darlehen mit einem neuen Zinssatz von 1,6 % p. a. fest für zehn Jahre vereinbart. Zuvor lag der mit der Bank vereinbarte Zinssatz allerdings bei 4,3 bzw. 5,5 % p.a., was wiederum eine jährliche Einsparung für die Mandanten bedeutete in Höhe von jährlich rund 2.900,00 €. Insgesamt belief sich das Einsparpotenzial durch das Verfahren auf ca. 30.000,00 €.
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