Es handelt sich um ein wegweisendes Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Mitglieder eines Fitnessstudios einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge haben, die sie während des Zeitraums der coronabedingten Schließung gezahlt haben.
Alle wichtigen Informationen zum Urteil und dessen Begründung erfahren Sie im Folgenden! Falls auch Sie Ihre Mitgliedsbeiträge zurückverlangen wollen: Wir haben ein Musterschreiben angefertigt, welches Sie im Anschluss an diesen Artikel finden.
Im Fall vor dem BGH klagte ein Mann gegen die Betreiberin eines Fitnessstudios. Er hatte einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio ab dem 8. Dezember 2019 mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Dabei verpflichtete er sich während der Vertragslaufzeit zu einer Zahlung von 29,90 € im Monat.
Mitte März 2020 musste das Fitnessstudio aufgrund hoheitlicher Anordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis Anfang Juni schließen. Die Betreiberin zog während dieses Zeitraums weiterhin die Beiträge vom Konto des Kunden per Lastschrift ein.
Anfang Mai kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021, was von der Beklagten bestätigt wurde. Mitte Juni verlangte er die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum des dreimonatigen Lockdowns – doch ohne Erfolg. Daraufhin forderte der Mann die Betreiberin zur Ausstellung eines Wertgutscheins in Höhe der eingezogenen Summe auf. Als sie ihm stattdessen eine Gutschrift über Trainingszeit anbot, nahm er nicht an und erhob Klage.
Das Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen hatte die Betreiberin zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € verurteilt. Ihre anschließend gegen das Urteil gerichtete Berufung wurde vom Landgericht (LG) Essen abgewiesen.
Der BGH hat nun ebenfalls zugunsten des Klägers entschieden: es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge oder auf Ausstellung eines Wertgutscheins in dessen Höhe. Damit bestätigen die Karlsruher Richter die Urteile der Vorinstanzen.
Die Beklagte kann dem Kunden auch keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Absatz 1 BGB entgegenhalten. Sie hat keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die durch die Pandemie veränderten Umstände anzupassen und die Vertragslaufzeit um die Zeit zu verlängern, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste.
Laut den Richtern sei Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags die regelmäßige sportliche Betätigung zur Förderung und Erhaltung der Fitness und Gesundheit. Das Fitnessstudio muss dem Kunden die Möglichkeit geben, das Studio durchgängig zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen.
Während des Zeitraums der coronabedingten Schließung des Fitnessstudios sei es der Betreiberin jedoch rechtlich unmöglich gewesen, ihre vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Sie konnte den geschuldeten Erfolg, also die Nutzbarkeit des Fitnessstudios, aufgrund hoheitlicher Anordnung nicht erbringen. Die Leistung ist auch nicht mehr nachholbar. Der Vertragszweck konnte somit nicht erreicht werden.
Der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann neben der spezielleren Vorschrift nach Art. 240 § 5 Absatz 2 EGBGB nicht stattfinden. Es handelt sich um eine Vorschrift, die der Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen der Pandemie erlassen hat. Aus dieser geht die sogenannte Gutscheinlösung hervor.
„Die rechtliche Verpflichtung von Veranstaltern oder Betreibern, bereits erhaltene Eintrittspreise oder Nutzungsentgelte zurückerstatten zu müssen, hätte zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen können“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Der Gesetzgeber befürchtete, dass viele Unternehmen im Veranstaltungsbereich insolvent gehen könnten, was zudem nachteilige Auswirkungen für die Gesamtwirtschaft haben würde. Um dies zu verhindern, wurde Veranstaltern vorübergehend die Möglichkeit gegeben, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe dieses Preises auszustellen.“
Das heißt: jeder, der während des Lockdowns einen laufenden Fitnessstudiovertrag hatte und die Beiträge zahlen mussten, kann jetzt Geld zurückverlangen. Im Anschluss an diesen Artikel stellen wir Ihnen dazu ein Musterschreiben bereit.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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