Die Kanzlei Mingers Rechtsanwälte reicht für eine 39-jährige Arzthelferin mit Kinderwunsch Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht ein. Wieso die Erfolgsaussichten diesmal bessere sind erfahren Sie im Folgenden!
Die 39-jährige Arzthelferin hat seit Jahren einen massiven Kinderwunsch. Sie steckt jetzt jedoch in einem Dilemma – Die Ständige Impfkommission (STIKO) und das Robert-Koch-Institut (RKI) empfehlen zwar trotz Kinderwunsch eine Impfung, empfehlen jedoch gleichermaßen von einer Impfung im ersten Drittel einer Schwangerschaft abzusehen. „Die Antragstellerin hat ein großes Störgefühl dabei sich impfen zu lassen. Sie weiß unter Umständen nicht einmal, ob sie gerade bereits schwanger ist“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law). Auch die weiterhin unklaren Nebenwirkungen haben großen Einfluss auf die Entscheidung der 39-Jährigen.
„Unsere Mandantin hat sich entschieden uns zu beauftragen, sodass wir nun doch nochmals gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht vorgehen werden. Der Kinderwunsch der Mandantin und das Bedürfnis sich gerade in dieser Situation nicht impfen lassen zu wollen, steht dem Berufsverbot, welches im Falle einer Impfverweigerung verhängt werden würde, gegenüber“, erläutert Markus Mingers weiter (mingers.law).
„Die Situation hat sich grundlegend verändert“, sagt Mingers (mingers.law). Gemeint sind die mittlerweile nicht mehr vorhandenen Corona-Maßnahmen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht stellt den massivsten Grundrechtseingriff dar, der innerhalb der Pandemie-Bekämpfung denkbar ist. Hierbei ist es unschlüssig eine derartige Maßnahme aufrecht zu erhalten, während die weitaus milderen Maßnahmen bereits aufgehoben wurden. „Das ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bevor man sich auf die sogenannte ultima ratio stürtzt, muss immer nach einem milderen Mittel Aussicht gehalten werden“, mahnt der Rechtsanwalt an.
Auch die Omikron-Variante hat positive Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage. Selbst das RKI ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch eine Booster-Impfung nicht vor einer etwaigen Infektion schützt. Das bedeutet, dass der Wirkungsgrad der Impfung bei der Omikron-Variante deutlich beschränkt ist.
Weiter sieht Markus Mingers (mingers.law) auch einen Widerspruch aus verfassungsrechtlicher Perspektive: „Der Bundestag hat die allgemeine Impfpflicht abgelehnt, auch in der Form, dass diese nur gegenüber Personen ab 60 Jahren Geltung entfalten soll. Das bedeutet zusammenfassend, dass sich die vulnerablen Gesellschafts-Gruppen auch nach Auffassung des Bundestages selbstständig schützen sollen.“ Hierin sieht Markus Mingers einen mit der Verfassung unvereinbaren Widerspruch zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: „Die Datenlage reicht dem Bundestag offensichtlich nicht aus, sodass dieser zu der Erkenntnis gekommen ist, dass keine Impfpflicht durchsetzbar ist. Auf der anderen Seite soll jedoch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht durchgesetzt werden. Diese stellt dabei zusätzlich nur auf einen „Drittschutz“ ab, um mittelbar die vulnerablen Gruppen zu schützen. Das ist ein massiver Wertungswiderspruch.“
„Wir gehen mit voller Überzeugung wieder nach Karlsruhe und reichen Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht ein“, bilanziert Rechtsanwalt Mingers (mingers.law). Ziel ist es, der Arzthelferin aus ihrem Dilemma herauszuhelfen und im Namen all jener zu kämpfen, die ebenfalls betroffen sind.
„Bisweilen war es so, dass die Richter aus Karlsruhe sich zurückgelehnt und die Angelegenheiten mit einer gewissen Arroganz zurückgewiesen haben. Ich bin der Auffassung umso mehr öffentlicher Druck erzeugt wird und umso mehr wir den Bekanntheitsgrad der Verfassungsbeschwerde steigern, desto höher ist die Erfolgswahrscheinlichkeit unseres Antrags in Karlsruhe. Lasst uns gemeinsam und geschlossen vorgehen!“, appelliert Markus Mingers (mingers.law) abschließend.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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