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Höherer Unterhalt und erhöhtes Kindergeld: Das ändert sich 2019 für Sie!

08.12.2018

Bild: Kudryashova Vera / shutterstock.com
 
Am 01. Januar kommt es zu zwei wichtigen Änderungen! Zum einen wird das Kindergeld erhöht, zum anderen der Unterhalt. Das Relevante zu dem Thema, finden Sie nun bei uns!
 
 

Wie wird die Höhe des Unterhaltes momentan geregelt?

 
Grundsätzlich ist das Einkommen der Unterhaltspflichtigen und das Alter der Kinder entscheidend. Die genaue Staffelung ist in der Düsseldorfer Tabelle zu finden, ab 5101 Euro Nettoeinkommen wird jedoch gesondert entschieden.
 
Vorsicht! Der dort angesprochene Unterhaltbedarf ist nicht mit dem tatsächlich zu zahlenden Betrag gleichzusetzen. Zudem ist die Tabelle nur als Richtlinie und nicht als geltendes Gesetz anzusehen.
 
 

Muss nun mehr gezahlt werden?

 
Ja, aber nicht die gesamte Erhöhung! Unterhaltpflichtige müssen keine Angst haben, dass sie nun deutlich mehr zahlen müssen. Zwar wurde der zu zahlende Richtbetrag um bis zu 14 Euro angehoben, allerdings wird die Erhöhung des Kindergeldes hier verrechnet, wodurch nicht der ganze Betrag gezahlt werden muss.
 
Bei erwachsenen Kindern wird sogar der ganze Betrag abgezogen, bei unter 18-jährigen nur die Hälfte. Ab Juli wird der Zahlbetrag für erwachsene Kinder sogar geringer.
 
Keine Sorge! Die Empfänger müssen sich nicht davor fürchten, dass sie bald weniger erhalten. Da die Erhöhung des Kindergeldes die Differenz auffängt, ändert sich für die Unterhaltsemfänger nichts.

 
 

Was ist ein Bedarfskontrollbetrag?

 
Ein Bedarfskontrollbetrag stellt sicher, dass Unterhaltspflichtige Personen im Nachhinein nicht weniger Geld zur Verfügung haben als die Empfänger. Für jede Einkommensstufe gibt es einen solchen Betrag, wenn man durch die Zahlung unter diesen Betrag rutschen würde, wird das zuzahlende nach der niedrigeren Stufe berechnet.
 
Vorsicht! Nicht jedes Oberlandesgericht wendet diese Regelung gleich an.
 
 

Was mindert den Unterhaltsbedarf eines Kindes?

 
Grundsätzlich kann es durch Einkünfte oder Vermögen eines Kindes zu einer Minderung kommen. Erträge aus Ausbildungsstellen, Nebenjobs, Zinseinkünfte oder Mieteinnahmen sind einige Beispiele, die Folgen hätten.
 
Diese Einkünfte werden nun anhand der Düsseldorfer Tabelle mit dem Bedarf verrechnet.
 
 
Hier die genauen Zahlen:

Düsseldorfer Tabelle


 
 
Das könnte Sie ebenfalls interessieren: 

 
Bei weiteren Fragen zum Thema “Unterhalt und Kindergeld”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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