Bild: YAKOBCHUK VIACHESLAV / shutterstock.com
Wenn Eltern zu viel trinken, leidet die ganze Familie. Samstags mal ordentlich feiern gehen, abends ein paar Gläser Wein oder Bier trinken – das geht sicher in Ordnung! Doch was ist, wenn Eltern Drogen nehmen oder mehr als einmal in der Woche zur Flasche greifen? Wann laufen sie Gefahr, dass sie ihre Pflichten vernachlässigen? Lesen Sie hier, wie sich Alkohol- oder Drogenkonsum der Eltern auf das Kindeswohl auswirken.
Es gibt keine festgelegte Promillegrenze für Eltern. Des Weiteren stehen keine bestimmten Drogen auf dem Index der Jugendämter, bei dem von staatlicher Seite eingegriffen werden muss.
Rechtsexperte Dr. Otto Bretzinger erklärt: „Ob die Behörden aktiv werden, hängt zuerst davon ab, ob das Verhalten der Eltern das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet. Allein jeden Tag eine Party zu feiern, ist kein Grund, dass jemand Probleme mit dem Jugendamt bekommt. Die Feiern müssten dem Kind schon schaden oder der Alkohol beispielsweise dem Kind selbst zugänglich gemacht worden sein.“
Außerdem ist es nicht ausreichend, mögliche Defizite der Eltern bei der Kindererziehung zu benennen oder nachzuweisen! Auch nicht, wenn sie z.B. durch Drogenkonsum oder Alkoholabhängigkeit auftreten. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass das Verhalten der Eltern bereits zu einer seelischen oder körperlichen Gefährdung des Kindes geführt habe. Oder aber, dass es mit großer Sicherheit dazu kommen werde.
Im Falle einer Crystal Meth abhängigen Mutter entschied das Oberlandesgericht Dresden zugunsten der Frau. Das Umgangsrecht der Mutter mit ihrem Kind dürfe nicht alleine wegen ihrer Drogenabhängigkeit eingeschränkt werden, hieß es.
Das Jugendamt hatte die Absicht, durchzusetzen, dass die Mutter vor jedem Umgang mit ihrem Kind einen Drogentest durchführen soll. Nur wenn das Testergebnis negativ sei, sollte sie einen unbegleiteten Umgang mit ihrem Kind pflegen dürfen.
Mit dieser Forderung scheiterte das Jugendamt vor dem Dresdner Gericht. Nach ihm sei nicht zu befürchten, dass das Kind durch seine Mutter Schaden nimmt. Zudem zeigte das Kind auch im Kindergarten laut den Betreuern vor Ort keine Auffälligkeiten.
Rechtsexperte Dr. Otto Bretzinger glaubt: „Die Furcht vieler Eltern vor juristischen Konsequenzen, wenn sie in der Kindererziehung etwas falsch machen, ist weniger eine Sache des Rechts. Vielmehr liegt diese in der allgemeinen Unsicherheit, was richtig und falsch ist. Dinge, die noch vor wenigen Jahren normal waren, werden heute als unmoralisch beargwöhnt. Man denke nur an gemeinsames Baden in einer Wanne oder gar in einem Zimmer mit seinen Kindern zu sein und zu rauchen.“
In unserem Grundgesetz Artikel 6 Absatz zwei steht:„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Ein Sorgerechts-Entzug bedeutet also einen garvierenden Eingriff in das Grundrecht von Eltern! Er sollte und darf nur das letzte Mittel sein.
Des Weiteren heißt es in Artikel 6 GG Absatz drei: „Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“. Diese Gründe können zu einem Sorgerechtsentzug führen:
Hat das Jugendamt nachweisbare Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindes, darf es sich einen persönlichen Eindruck vom Kind und seiner Umgebung machen.
Im Jahr 2017 prüften Jugendämter insgesamt 143 275 Mal die Gefährdungssituation von Kindern. Davon wurde in 21 694 Fällen von den Mitarbeitern eine akute Kindeswohlgefährdung verzeichnet!
Laut Statistischem Bundesamt handelte es sich:
Der Entzug des Sorge- oder Umgangsrechtes sollte nur das letzte Mittel sein. Schließlich haben die Jugendämter noch eine andere Möglichkeit: die sogenannte Inobhutnahme.
Diese wird in Paragraf 42 des VIII Sozialgesetzbuches geregelt: „Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.“
Das Jugendamt ist berechtigt und sogar verpflichtet, ein Kind in Obhut zu nehmen, wenn das Kind um Obhut bittet. Dies geschieht auch, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert.
Rechtsexperte Dr. Otto Bretzinger erläutert: „Das gilt aber nur, wenn die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“
Das Gesetz sieht vor, dass bei der Inobhutnahme die dazu befugten Stellen, zum Beispiel die Polizei, hinzuzuziehen sind.
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