Bild: S.Borisov/ shutterstock.com
Der Herbst steht vor der Tür: Blätter verfärben sich, Regentage nehmen zu und das Wetter wird stürmischer. Das bedeutet auch, dass man das Laub entfernen muss, damit niemand auf den nassen Blätter ausrutscht und sich verletzt. Wir zeigen Ihnen das neue Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof (BGH) zur Beseitigung von Bäumen auf Nachbargrundstücken auf.
Dem Urteil des BGH geht hervor, dass drei etwa 18 Meter hohe Birken in Heimsheim (Baden-Württemberg) nicht gefällt werden müssen. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bäume weit genug weg von der Grenze stehen. Im Landesrecht wird der notwendige Abstand für verschiedene Baumarten geregelt. Das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz (NRG-BW) schreibt für neu gepflanzte Birken einen Abstand von mindestens vier Metern zur Nachbarsgrenze vor.
Bestehende Bäume, wie auch die drei besagten Birken, müssen nur zwei Meter Abstand einhalten. Vorliegend sei laut den Karlsruher Richtern aufgrund ausreichenden Abstands und gesunden Baumzustands von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen. Die Nachbarn müssen sich mit der Beeinträchtigung der Birken abfinden.
Neben dem Beseitigungsanspruch wollte die Klägerin im Falle des weiteren Bestehens der Bäume Geld für die Reinigung ihres Grundstücks in Höhe von 230 € im Monat von Juni bis November. Birken werfen neben Blättern und den als Kätzchen bezeichneten Früchten insbesondere Pollen und Samen. Doch diese Forderung wurde von den Karlsruher Richtern ebenfalls abgelehnt. Baumeigentümer trifft grundsätzlich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung keine Verantwortung für deren Beeinträchtigungen. In der Folge steht verärgerten Nachbarn keine Zahlungsforderung zu.
Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung liegt keine Störung durch den Baumbesitzer vor. Da der Störer als entscheidende Anspruchsvoraussetzung wegfällt, ist ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB vorliegend auszuschließen.
Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kann nur bei besonders schweren Beeinträchtigungen einen Beseitigungsanspruch hervorrufen. Von einer derart schwere Beeinträchtigung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers Geruchsbelästigung durch Nachbarn.
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