Bild: Ermolaev Alexander / shutterstock.com
Ein Haustier zu halten ist heutzutage Gang und Gebe. Doch was muss ich als Besitzer eines Haustieres beachten? Wo sind meine Grenzen und wofür kann ich haftbar gemacht werden? Alle Infos rund um dieses Thema haben wir für Sie zusammengestellt.
Generell ist hierbei ein Grundsatz besonders wichtig: Die Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter. Möchte ein Vermieter grundsätzlich keine Tiere im Haus haben, darf er dies im Mietvertrag festsetzen. Das Halten von Hund oder Katzen muss grundsätzlich durch den Vermieter abgesegnet werden. Das liegt daran, dass diese Tiere einen Störfaktor oder gar eine gesundheitliche Gefahr (allergische Reaktion o.ä.) für andere Mieter darstellen können.
Bezüglich anderer Tiere, wie zB Vögel, Hamster oder andere kleine Haustiere, gilt: Man sollte die Lärm- und Geruchsbelästigung so gering wie möglich halten. Eine Störung sollte daher auf das Mindestmaß begrenzt werden. Somit sind diese in den meisten Fällen zulässig.
Auf der einen Seite muss der Vermieter dem Mieter also einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zusichern, wozu auch die Haltung von Haustieren zählen kann, solange diese keinen außergewöhnlichen Störfaktor oder eine Gefahr darstellen, auf der anderen Seite besteht jedoch immer die Gefahr, dass sich andere Mieter beschweren. Im schlimmsten Fall könnten diese bei Belästigung durch andere Haustiere sogar eine Mietminderung fordern. Hat der Vermieter einer Partei im Haus die Tierhaltung bereits erlaubt, so sollte er dies einem anderen Mieter auch erlauben. Kommt es trotzdem zur Konfrontation fällt die Entscheidung häufig zugunsten der Mieter aus.
Verweigert der Vermieter generell die Haltung von Haustieren, muss er nachvollziehbare Gründe anführen, sofern der Mieter durch das Verbot erhebliche Nachteile hätte (beispielsweise ein Blinder, der auf einen Blindenhund angewiesen ist).
Wie viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, ist je nach Einzelfall und Tierart zu beurteilen. Die Anzahl der Tiere sollte jedoch das übliche Maß nicht überschreiten.
Ist man während der Urlaubszeit verreist, braucht man nicht selten eine Möglichkeit, durch die das Haustier versorgt ist. Unter gewissen Umständen kann man die Kosten einer Betreuung des eigenen Haustieres steuerlich absetzen. Dies zeigt eine Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf. Dieses betitelt die Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung, da Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters habe. Daher zähle dies zu den Steuerbegünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betreuung im Haushalt selbst stattfindet. Dazu zählt jedoch auch die Betreuung außerhalb der Wohnung, sofern ein funktionaler Bezug zum Haushalt nachgewiesen werden kann. In der Steuererklärung muss diese Dienstleistung jedoch durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Barzahlungen an einen Betreuer werden nicht berücksichtigt.
Häufig hängen an einem gemeinsamen Haustier sehr viele Emotionen – bei beiden Partnern. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage: Wer darf das Haustier nun behalten? Rechtlich gesehen ist ein Haustier wie ein Haushaltsgegenstand zu betrachten, das bedeutet: Vor Gericht kann darüber verhandelt werden, wer das Haustier behalten darf. Eine Entscheidung des OLG Zweibrücken beispielsweise entschied, dass das Haustier in der gewohnten Umgebung verbleiben sollte. Ziehen jedoch beide Partner aus, so muss eventuell durch ein Gutachten entschieden werden, welche Partei die engere Bindung zum eigenen Haustier hat.
Ein Umgangsrecht für Haustiere gibt es laut mehrerer Gerichtsurteile nicht, da, wie bereits oben genannt, ein Haustier rechtlich ein Hausratsgegenstand ist. Daher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den Umgang mit dem Haustier. Jedoch wird hierbei häufig je nach Einzelfall geurteilt und es liegt dann im Ermessen des Richters, welche Regelungen er festsetzt.
Generell ist der Halter immer für sein Haustier haftbar zu machen. Entsteht ein Sachschaden muss der Tierhalter für diesen aufkommen und Schadensersatz bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Menschen durch das Haustier einer anderen Person verletzt oder gar getötet werden. Grund für die sogenannte Tierhalterhaftung ist das unberechenbare Verhalten eines Tieres und die daraus resultierenden Gefahren.
Anders ist es jedoch, wenn ein Tier zum Zweck des Berufs, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt vorhanden ist. Kann der Halter dann Entlastungsbeweise anführen, dass er bei der Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt im Verkehr beachtet hat oder dass der Schaden sowieso entstanden wäre, ist er von der Haftpflicht ausgenommen. Beispiele hierfür wären ein Polizeihund, Milchkühe oder auch zur Zucht gehaltene Tiere.
Wer im Sommer gerne eine Radtour machen möchte und einen Hund besitzt, könnte auf die Idee kommen, das Gassi gehen mit dem Radeln zu verbinden. Dies ist grundsätzlich auch erlaubt. Jedoch gibt es einige Dinge, die beachtet werden sollten, um sich und andere zu schützen.
Zu allererst sollte der Halter in der Lage sein auf seinen Hund einzuwirken, sofern es zu Problemen kommt. Auch sollte der Hund das Fahrrad als solches und den Straßenverkehr mit seinen Geräuschen kennen, damit plötzliche Angstreaktionen vermieden werden. Ratsam ist es, den Hund auf der rechten Seite laufen zu lassen, da er dort am meisten Schutz hat.
Generell bietet sich natürlich auch an, Radtouren mit Hund auf Feldwege oder Wanderwege zu verlegen, anstatt mitten in den Stadtverkehr, da dies in einem Hund nur unnötigen Stress auslösen würde.
Eine weitere beliebte Frage ist die, was passiert, wenn man den Haufen des eigenen Hundes nicht entfernt. Diese Frage wird häufig kontrovers diskutiert. Viele Städte und Gemeinden ahnden das Nicht-Entfernen mit Bußgeldern, da andere Passanten sich durch Hundekot gestört fühlen und es das Stadtbild beschmutzt. Auf Spielwiesen oder Spielplätzen kann Hundekot sogar ein gesundheitliches Risiko darstellen, da in ihm häufig Krankheitserreger enthalten sein können. Dies geht auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zurück, die besagt, dass man sich durch das Zurücklassen des „Geschäfts“ auf Liege- oder Spielwiesen wegen § 326 StgB der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung strafbar macht (Az.: 5 SS 300/90). Grundsätzlich sollte es jedoch für jeden Hundehalter selbstverständlich sein, Orte, an denen viele Menschen verkehren, von den Hinterlassenschaften ihrer Haustiere zu befreien.
Eigentlich scheint die Regelung ganz simpel: Immer der, der auffährt, hat Schuld. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, wie beispielsweise bei einem Auffahrunfall durch Tiere.
Generell ist hier zwischen Kleintieren und größeren Tieren zu unterscheiden. Während bei Kleintieren wie Eichhörnchen oder Kaninchen, derjenige immer eine Mitschuld hat, der für diese bremst, sind es bei größeren Tieren wie Hund oder Reh die Auffahrenden, die die Schuld tragen. Bei diesen größeren Tieren ist es laut Gesetzgeber nicht zumutbar diese einfach zu überfahren. Bei Kleintieren überwiegt jedoch die Pflicht des Autofahrers die Sicherheit des Verkehrs nicht zu gefährden. Er bremst daher auf eigene Gefahr und riskiert eine Mitschuld.
Ein Haustier zu halten kann in vielen Bereichen des Lebens zum Thema werden und nicht selten landen Fälle, bei denen es um Haustiere geht, vor Gericht. Benötigen auch Sie Hilfe bei noch offenen Fragen oder wünschen eine professionelle juristische Beratung? Kontaktieren Sie uns gerne unter 02461-8081 für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Weitere interessante Veröffentlichungen finden Sie auf unserem Blog sowie unser Beitrag zu Ihren Rechten in der Eigentumswohnung! Oder schauen Sie sich unser informatives Video an zum Thema: Haustierhaltung in der Eigentumswohnung.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]