Bild: Syda Productions/ shutterstock.com
Instagram, Facebook, Snapchat und co. – viele Jugendliche sind der Sucht der social media verfallen und können auch im Unterricht nicht auf ihr Handy verzichten. Das führt permanent zu Konflikten zwischen Lehrern und Schülern. Darf ein Lehrer dem Schüler die Handynutzung verbieten, das Handy abnehmen oder die Nachricht sogar lesen?
Nicht die Handys, aber die Nutzung der Handys darf verboten werden. Was Schulen verbieten dürfen, wird in den Schulordnungen geregelt. Die Regeln können sich je nach Bundesland und teilweise von Schule zu Schule unterscheiden. Manche Bundesländer schränken die Nutzung der Handys sehr stark ein. In Bayern beispielsweise dürfen die Schüler ihre Handys zwar dabeihaben, aber müssen auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein.
In den meisten Schulen ist die Handynutzung während des Unterrichts verboten.
Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe müssen bei Klassenarbeiten, Klausuren und anderen Prüfungen die Handys ausgeschaltet und dürfen nicht beisichgeführt werden. Andernfalls kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden.
Ja, das ist dem Lehrer erlaubt, um eine effektive Sanktion des Handyverbots herbeizuführen. Die Beschlagnahme des Handys ist rechtlich allerdings nicht ganz unproblematisch. Zum einen handelt es sich bei dem Handy um das persönliche Eigentum des Schülers und zum anderen greift der Lehrer mit dieser disziplinarischen Maßnahme auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Dennoch wird diese pädagogische Maßnahme in den Schulgesetzen der Bundesländer vorgesehen.
Wielange das Handy in Beschlag genommen werden darf, richtet sich nach dem Verhältnismäßigekitsgrundsatz. Im Regelfall muss das Handy noch am selben Tag ausgehändigt werden.
Nachrichten des Schülers darf der Lehrer eindeutig nicht lesen. Für diesen Eingriff in die Privatsphäre gibt es keine gesetzliche Grundlage – selbst der Polizei ist dies nicht ohne weiteres erlaubt. Sollte der Lehrer doch das Handy durchsuchen, kann der Schüler eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Schulbehörde einreichen.
Aufnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Lehrers gemacht werden! Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Wurde der Lehrer dennoch gegen seinen Willen aufgenommen, kann er verlangen, dass das Bild oder Video gelöscht wird.
Dasselbe gilt natürlich für das Hochladen von Aufnahmen im Internet. Sollte Bildmaterial ohne Zustimmung des Lehrers online gestellt worden sein, kann der Betroffene sich beispielsweise mit einer Unterlassungsklage dagegen wehren. Der Schüler hat dann mit schuldrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zum aufgeführten Thema.
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