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Dürfen Sie Ihr Kind von der Hausauf­ga­ben­pflicht befreien?

22.02.2019

Bild: Brian A Jackson / shutterstock.com
 
Ganztags­schule und Turboabitur – Die Präsenzzeit in der Schule und die Arbeits­be­lastung der Schüler nehmen zu und das bereits für Kinder in der Grund­schule. Die Lehrer geben viele Hausaufgaben auf, um den Unterrichtsstoff zügig zu vermitteln. Immer wieder kommt es daher zum Streit zwischen Eltern und Lehrer oder der Schule. Aber können Sie als Eltern einer Schule verbieten, Hausaufgaben aufzugeben?
 
 
 

Die Schule kann von der Pflicht entbinden

 
Ein allgemeines Recht existiere nicht, um Schüler von der Hausaufgabenpflicht zu entbinden. Dies erläutert Rechtsanwalt Dr. Matthias Ruckdäschel, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bildung sei Ländersache! Daher unterscheiden sich die Landesschulgesetze und Schulordnungen mitunter. In manchen Fällen jedoch lassen sie sich durchaus auf andere Länder anwenden.
Die Hausauf­ga­ben­pflicht aber ergebe sich unmit­telbar aus den Schul­ord­nungen und entspreche ebenso der überein­stim­menden Ansicht in der Recht­spre­chung. Von dieser Pflicht könne nur die Schule entbinden, nicht aber die Eltern.
 
 
 

Einflussmöglichkeiten der Eltern

 
Nichtsdestotrotz können Sie sich für Ihre Kinder stark machen! Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Kind schulisch zu sehr einge­bunden ist, dann suchen Sie ein ruhiges und klärendes Gespräch mit dem Klassenlehrer auf. Kristallisiert sich dieses aber nicht als zufriedenstellend heraus, so können Sie die Schul­leitung kontak­tieren. Letzten Endes muss Ihnen jedoch klar sein: Die Schule sitzt am längeren Hebel.
 
 
 

Folgen bei Nichtanfertigung der Hausaufgaben 

 
Stellen Sie sich folgende Frage: Kann mein Kind aufgrund seines indivi­du­ellen Leistungsvermögens die Hausauf­gaben eigentlich erfolg­reich bearbeiten? Ist die Antwort positiv, macht Ihr Kind jedoch keine Hausauf­gaben, muss mit Konse­quenzen gerechnet werden.

  • Verweis: Eine mögliche Sanktion ist der Verweis, der vergleichbar mit einer Abmahnung im Berufsleben ist. Bei mehreren Verweisen ist sogar eine endgültige Entlassung von der Schule denkbar. Aber Vorsicht: Ist Ihr Kind mit den Hausaufgaben und vielleicht auch mit den Unterrichtsinhalten überfordert, wird ein Schulverweis nicht zu einer Besserung führen!
  • Vorrücken auf Probe: Eine immer wiederkehrende Nichtanfertigung von Hausaufgaben kann dazu führen, dass Ihr Kind nicht in die nächste Klassenstufe wechseln darf. Denn wegen mangelnder Lernbereitschaft kann die Schule schlussfolgern, dass ein Vorrücken auf Probe keine guten Aussichten hat. Sie kann derartige Anträge sowie Anträge auf freiwillige Wiederholung eines Schuljahres ablehnen.

 
 
 

Runderlass: Die Bundesländer reagieren

 
Die Arbeitsbelastung der Schüler ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Aus diesem Grund reagieren einige Bundesländer entsprechend. Das Nordrhein-Westfälische Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in einem Runderlass im Mai 2015 verbindlich festgesetzt, dass Hausaufgaben in bestimmten vorgegebenen Arbeitszeiten erledigt werden sollten.
Folgende Zeiten sind im Runderlass festge­schrieben:

  • 1. und 2. Klasse: maximal 30 Minuten
  • 3. und 4. Klasse: maximal 45 Minuten
  • 5. bis 7. Klasse: maximal 60 Minuten
  • 8. bis 10. Klasse: maximal 75 Minuten

Auf dieser Basis muss die Schul­kon­ferenz einer jeden Schule ein dazu passendes Konzept entwickeln. Weiche die Schule von diesem Runderlass ab, wird es rechtlich nicht möglich sein, die Nicht­an­fer­tigung von Hausauf­gaben zu sanktio­nieren.
Merken Sie sich abschließend: Auch wenn Sie schlechte Chancen haben, Ihr Kind von Hausaufgaben zu befreien, dürfen diese nicht benotet werden.
 
 
 
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Täglich finden Sie weitere aktuelle und interessante News auch auf unserem Blog.
 
 
 

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