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Auch kleine flüchtige Fehler können im Job große Folgen nach sich ziehen. In vielen Fällen haftet der Arbeitgeber für solche Fehler, doch dies gilt nicht immer. Doch wann trifft dies nicht zu?
Allgemein gilt: Die Schwere des Fehlers und wer geschädigt wurde ist hier von Belang.
Je nachdem, wer der Geschädigte ist, gelten leicht differenzierte Regelungen. Generell haftet jeder für seine Handlungen – im Job und auch im Privatleben.
Am Arbeitsplatz gelten jedoch Begrenzungen für die mögliche Haftung eines Arbeitnehmers. Aufgrund des Verhältnisses zwischen Verdienst des Mitarbeiters und dem entstandenen Schaden wurde dieser Haftungsgrundsatz durch das Bundesarbeitsgericht für Angestellte gelockert. Dadurch ist keine vollständige Haftung dessen für jeden Fehler möglich.
Für die Ermittlung des Haftungsumfanges wurde ein Stufenmodell der Haftung entwickelt.
Bei leichter Fahrlässigkeit am Arbeitsplatz gibt es für den Angestellten nur eine beschränkte Haftung. Hierzu zählen kleine Fehler, wie ein Unfall mit einem Firmenwagen oder ähnliches – also Fehler, die jedem einmal unterlaufen könnten.
Auch bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt: Der Mitarbeiter haftet nur anteilig.
Eine vollumfassende Haftung des Mitarbeiters kommt nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Also Pflichtverletzungen begangen hat, die als schwerwiegend zu erachten sind.
Im Zweifelsfalle erfolgt die Einstufung der Fahrlässigkeit durch ein Gericht.
Personenschäden unter Kollegen unterliegen keiner Haftpflicht des Angestellten. Anders jedoch ist es bei der fahrlässigen Sachbeschädigung von Eigentum anderer Mitarbeiter – hierbei greift jedoch die private Haftpflichtversicherung, die so oder so in jedem Fall unerlässlich ist. Generell ist daher keine Berufshaftpflichtversicherung von Nöten.
Wenn einem Dritten Schäden entstehen, wie zum Beispiel durch die Verletzung vertraglich festgehaltener Pflichten, so haftet in diesem Fall der Betrieb.
Ausnahmefall ist hierbei die sogenannte deliktische Haftung. Entsteht Dritten ein Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, fällt die Haftung auf die Person zurück, die diesen Schaden verursacht hat.
Davon sind sowohl Betrieb, als auch Arbeitnehmer betroffen. Sie gelten dann als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten.
Zu Schadenersatzforderungen durch den Arbeitnehmer kann es jedoch dann kommen, wenn dieser einen betrieblichen Auftrag ausgeführt hat oder ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Weg des Geschädigten führt daher oftmals direkt zum Betriebsinhaber.
Schäden an Dritten sind meistens in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Das umfasst jedoch keine durch Vorsatz entstandenen Schäden. Auch grobe Fahrlässigkeitsfehler werden nur übernommen, falls dies im Vertrag verankert ist.
Eine Mitschuld des Betriebes gibt es auch dann, wenn Einweisungen nicht ordnungsgemäß stattgefunden haben.
Wer also im Falle eines aufgekommenen Schadens haftet, ist immer im Einzelfall zu betrachten und kann daher nur schwer pauschalisiert werden.
Falls auch Sie sich informieren möchten, inwieweit Sie für verursachte Schäden haften, kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular unserer Website oder rufen uns unter 02461-8081 an.
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