Bild: eggeegg / shutterstock.com
Arbeitnehmer sind durchschnittlich 9 Tage im Jahr krank und können deshalb ihre Arbeit nicht ausführen. Leider kommt es auch vor, dass man längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, wie es sich mit dem Anspruch auf Urlaub verhält. Hat man das Recht darauf, dass diese Urlaubstage ausbezahlt werden?
Ein aktueller Fall am Arbeitsgericht Hamburg entschied genau über diese Frage.
Ein seit 1994 in einer Reederei angestellter Mann erkrankte im Oktober 2012, sodass er arbeitsunfähig wurde. Er wurde krank geschrieben. Ab Anfang Mai 2013 bezog er die Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.05.2015 beendet. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er die Erwerbsminderungsrente im vollen Umfang.
Im August 2015 wandte sich der Mann dann an seinen früheren Arbeitsgeber mit der Bitte seinen Urlaubsanspruch zu überprüfen, da sämtliche Urlaubstage während seiner Krankschreibung noch nicht abgegolten worden sind. Daraufhin kam die Antwort der Reederei, die besagte, dass keinerlei offener Urlaubsanspruch bestehe.
Da er mit dieser Antwort nicht zufrieden war, wandte sich der Mann nun an das Arbeitsgericht Hamburg. Dies führte zum Erfolg. Dem Mann wurde eine Urlaubsabgeltung von 5233,28€ zugesagt. Diesen Betrag musste ihm die Reederei daraufhin auszahlen.
Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, wenn keine dringenden Gründe existieren, die den Arbeitnehmer davon abhalten Urlaub zu nehmen. Arbeitsunfähig erkrankt zu sein gilt hierbei selbstverständlich als dringender Grund. Sein Urlaubsanspruch wäre demnach aufgrund seiner Erkrankung erst am 31.03.2016 erloschen. Also zum Zeitpunkt der Klage noch nicht.
Um einen Anspruch auf Urlaub zu haben, muss lediglich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Die Bedingung, dass eine Arbeitsleistung erbracht werden muss, gibt es nicht. Schlussfolgerung dessen ist also, dass auch bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und während des Bezuges von Erwerbsminderungsrente, dieser Anspruch entsteht.
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