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Bevor Sie die richtige Kita für Ihr Kind auswählen, möchten Sie sicher viele Fragen geklärt haben, um Unsicherheiten zu beseitigen. „Wer haftet, wenn sich mein Kind verletzt? Dürfen Erzieher Fotos von meinem Kind ins Internet stellen? Welche Rechte haben Elternvertreter?“ Antworten auf diese und andere Fragen geben letztendlich ein gutes Gefühl. Somit können Sie Ihr Kind mit gutem Gewissen in eine Kita oder in einen Kindergarten schicken. Lesen Sie also hier, wie es mit rechtlichen Fragen und Fallen rund um das Thema „Kita“ aussieht!
Insgesamt besuchen in Deutschland 3,2 Millionen Kinder einen kommunalen Kindergarten oder eine kommunale Kita. 1,8 Millionen Kinder gehen in private oder kirchliche Einrichtungen. So gewöhnlich wie in Frankreich ist es hierzulande noch nicht, kleine Kinder in einer Kita betreuen zu lassen. Doch immer mehr Kinder unter drei Jahren besuchen eine Kita, ihr Anteil liegt bei etwa einem Drittel.
Sie als Eltern schließen mit den Trägern der Tageseinrichtung sogenannte Betreuungsverträge ab. Diese regeln alle Fragen rund um den Kitabesuch von Kindern. Mit diesem Vertrag stimmen Sie zu, einen Teil Ihrer Aufsichtspflicht an die Kita oder den Kindergarten abzugeben! Die Aufsichtspflicht der Erzieher startet, wenn Sie Ihr Kind morgens dort abgeben. Sie endet, wenn Sie Ihr Kind am Nachmittag abholen.
Aus dem Betreuungsvertrag ergeben sich bestimmte Pflichten, wozu auch eine Geheimhaltungspflicht zählt. Die Kita darf aus diesem Grund Dritten nicht weitergeben, wann und wie lange Ihr Kind dort betreut wird. Es sei denn, Sie erteilen dazu Ihre Zustimmung.
Sie als Eltern haben die sogenannte Personensorge für Ihr Kind. Personensorge bedeutet „insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“. So steht es in § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Einen Teil dieser Personensorge, die Aufsichtspflicht, können Sie auf Dritte übertragen! Zum Beispiel auf die Erzieher in einer Kita. Diese sind Ihnen dann im Hinblick auf die Aufsichtspflicht gleichgestellt. Das heißt, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Ihrem Kind.
Dementsprechend müssen die Erzieher Ihr Kind vor Gefahren schützen! Das ist umso wichtiger, je jünger Ihr Kind ist und je weniger es Gefahren selbst erkennen kann. Außerdem bedeutet die Aufsichtspflicht für Sie und Erzieher, sich darum zu kümmern, dass Ihr Kind niemanden verletzt und nichts zerstört.
Im Alltag eines Kindergarten oder einer Kita kommt es immer wieder zu Verletzungen von Kindern. Mal kommt es zu Streitereien zwischen Kindern oder sie machen Spielzeuge kaputt. Doch wer ist dann dafür verantwortlich? Die Erzieher? Oder liegt die Verantwortung gar bei den Kindern?
„Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann vorliegen, wenn ein Erzieher ein Kind etwa nicht verstärkt überwacht, obwohl es schon früher mit schädigendem Verhalten aufgefallen ist oder dieses Verhalten vorhersehbar war“. Das erklärt der Oldenburger Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Neben dem wichtigen Kriterium der Vorhersehbarkeit eines Verhaltens gibt es noch weitere Kriterien. 2012 zum Beispiel urteilte der Bundesgerichtshof, das Maß der gebotenen Aufsicht richte sich „nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.“
Nach dem Oberlandesgericht München jedoch kann man Minderjährige natürlich nicht ständig überwachen!
Aber warum ist die Rechtlage so schwammig? Dies erläutert Rechtsanwalt Bühre: „Nach Ansicht des Gesetzgebers sollen Kinder zu selbstständigen Bürgern erzogen werden. Dafür brauchen sie Freiräume, in denen sie nicht ständig kontrolliert werden.“ Die Aufsichtspflicht ist also ein Graubereich, in dem es oft auf den Einzelfall ankommt.
Trotz allem müssen die Erzieher in Einrichtungen natürlich auf die Kinder aufpassen! Der BGH hat außerdem in verschiedenen Urteilen verdeutlicht: „Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist.“
Kommt ein Erzieher seiner Aufsichtspflicht nach, haftet er nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht, wenn ein Kind sich oder ein anderes Kind verletzt. Der Erzieher muss aber nachweisen, dass er seine Pflicht eingehalten hat!
Sie als Eltern oder die Kinder haften ebenso nicht. „Kinder sind bis zum Alter von sieben Jahren nicht schuldfähig“, sagt Bühre. „In solchen Fällen haftet die gesetzliche Unfallversicherung.“
Aufgrund des sogenannten Haftungsprivilegs haftet die gesetzliche Unfallversicherung im Falle einer Verletzung oder Sachbeschädigung. Dies schließt zivilrechtliche Ansprüche, wie Ansprüche auf Schmerzensgeld, aus.
Der Schutz durch die Unfallversicherung greift auch dann, wenn Ihr Kind einen Ausflug unternimmt oder Feiern besucht, die von der Einrichtung organisiert sind. Zudem ist Ihr Kind auf dem direkten Weg zur Kita und zurück versichert!
Zerreißt Ihr Kind das Shirt eines anderen Kindes, haften weder das Kind noch die Erzieher, sondern die Träger der Einrichtungen! Schadensersatzansprüche müssen Sie als Eltern also gegen die Träger der Einrichtungen richten. Den Schadensersatz zahlt die Haftpflichtversicherung des Trägers.
Sind Erzieher grob fahrlässig oder verletzen sogar vorsätzlich ihre Aufsichtspflicht, kann das zivilrechtliche, manchmal aber auch straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben! Irrtümer oder Fehleinschätzungen von Erziehern sind hierbei jedoch grundsätzlich ausgenommen. Achtung: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Erzieher möglich.
Ihr Kind darf nur von Sorge- und Umgangsberechtigten abgeholt werden. In der Regel sind das Sie, die Eltern. „Andere Leute dürfen das Kind nur abholen, wenn die Eltern eine Vollmacht ausstellen und in der Einrichtung hinterlegen“, sagt Rechtsanwalt Burkhard Bühre. „Es ist möglich, dass ältere Geschwister das Kind abholen oder das Kind alleine nach Hause geht, aber das müssen die Eltern erlauben und mit der Einrichtung absprechen.“
Erzieher dürfen Kindern keine Medikamente verabreichen. Nur medizinisch ausgebildete Fachkräfte dürfen anderen Menschen egal welchen Alters Medikamente geben!
Wenn Sie Ihr Kind in einem Kindergarten oder in einer Kita anmelden, geben Sie in einem Fragebogen an, ob Ihr Kind gesundheitlich eingeschränkt ist. Leidet es an einer Allergie oder an einer bestimmte Krankheit? Dann müssen Erzieher dies berücksichtigen und dafür sorgen, dass Ihr Kind nichts zu sich nimmt, auf das es allergisch reagiert. Sie müssen ebenfalls bei selbstgebackenen Kuchen der Eltern stets nachfragen, aus welchen Zutaten der Kuchen gebacken ist!
„Auch Kinder haben das Recht an ihrem eigenen Bild“, betont der Familienrechtsexperte Bühre. Deshalb dürfen Erzieher nicht einfach Bilder oder Videos, in denen Kinder zu sehen sind, veröffentlichen und diese ins Internet stellen. Solchen Veröffentlichungen müssen Sie als Eltern zustimmen!
Ein Kindergarten oder eine Kita dokumentieren nicht selten die Entwicklung eines Kindes während der Zeit, in der es die Einrichtung besucht. Wechselt ein Kind in die Schule muss die Dokumentation vernichtet werden. Sie an die Grundschule weiterzugeben ist nicht gestattet.
Der Einrichtungsträger bestimmt den Alltag und den Tagesablauf im Kindergarten oder in der Kita. Die Erzieher werden als sogenannte Verrichtungsgehilfen verstanden. Schließen Sie als Eltern den Vertrag mit dem Träger ab, so erklären Sie sich damit einverstanden! Demnach stimmen Sie zunächst also auch dem Alltag in der Kita zu!
Das jedoch bedeutet nicht gleichzeitig, dass Sie diese Abläufe nicht verändern können. Auch Sie haben Mitspracherechte! Ihre Partizipation ist formal und gesetzlich sogar gewollt, wie aus dem Sozialgesetzbuch VIII hervorgeht.
Ihre Mitspracherechte beinhalten nicht nur die Betreuung, Bildung und Erziehung Ihres Kindes, sondern auch die aller anderen Kinder. Der Träger hat jedoch das letzte Wort. Zudem gilt: „Die Eltern können Veränderungen nicht beanspruchen oder juristisch erzwingen“, so Rechtsanwalt Burkhard Bühre.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Elternvertretern in einem Kindergarten oder in einer Kita. Die Möglichkeiten, den Alltag in einer Kita zu beeinflussen, sind für Elternvertreter daher erheblich eingeschränkt. Elternvertreter in Kindergärten oder Kitas dürfen Wünsche äußern, aber Änderungen in ihrem Sinne oder im Sinne der Elternschaft durchzusetzen, können sie nicht unbedingt.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung! Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere spannende und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
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