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Anfang Dezember kam es wieder zu Zugausfällen und -verspätungen in ganz Deutschland aufgrund des Streiks der Gewerkschaft EVG. Dies führte erneut zu erheblichen Einschränkungen der Fahrgäste. Wie weit dürfen Streikende eigentlich gehen? Wo liegt die Grenze und was geht zu weit?
Streiks sind das Mittel zur Durchsetzung eines Tarifvertrages. Sie sind darauf gerichtet, Tarifverhandlungen zu führen. Gestreikt werden darf nur dann, wenn es keinen Tarifvertrag gibt oder ein bestehender ausgelaufen ist. Und während der Geltungsdauer eines Tarifvertrages gilt die Friedenspflicht. Das heißt, in dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer nicht streiken.
Streiks unterliegen einem Übermaßverbot. Das Übermaß lautet, dass ein Unternehmen nicht totgestreikt werden darf.
Grundsätzlich darf überall gestreikt werden. Für einige Berufsgruppen gelten allerdings Ausnahmen, wie zum Beispiel für Angestellten in Krankenhäusern oder der Wasserwerke. Hier müssen Notfallpläne aufgestellt werden, um eine Grundversorgung zu gewährleisten.
Ein Streik ist ein zeitlich unbefristeter Arbeitskampf nach endgültigem Scheitern der Tarifverhandlungen. Vor Beginn des Streiks findet eine Urabstimmung unter den betroffenen Gewerkschaftsmitgliedern statt.
Ein Warnstreik ist hingegen nur eine zeitlich befristete Arbeitsniederlegung und ein Druckmittel der Gewerkschaften, um die Tarufverhandlungen erneut zum Laufen zu bringen. Warnstreiks sollten jedoch immer verhältnismäßig sein und als letztes Mittel eingesetzt werden.
Ein Solidaritätsstreik ist ein Unterstützungsstreik für ein anderes Unternehmen. Die Gewerkschaften haben hier jedoch ebenfalls den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Streikende haben während des Warnstreiks keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Die Gewerkschaft zahlt auch keinen Ausgleich. Dasselbe gilt für den Streik – allerdings erhält man in diesem Fall Streikunterstützung. Lokführer werden beispielsweise für jeden Streiktag mehr als das doppelte des Monatsbeitrags der Gewerkschaft gezahlt.
Den Streikenden drohen keine Konsequenzen. Das gilt allerdings nicht im Falle von „wilden Streiks“, die nicht von einer Gewerkschaft organisiert wurden. Wenn der Arbeitnehmer ohne offiziellen Streik aus Protest die Arbeit niederlegt, hat er mit einer Abmahnung des Arbeitgebers zu rechnen.
Arbeitnehmer müssen trotz des Streiks pünktlich auf der Arbeit erscheinen! Andernfalls droht Ihnen der Lohnausfall. Dazu sind Sie trotz der Ausnahmesituation per Gesetz verpflichtet. Verspätungen müssen gemeldet und verpasste Arbeitszeit nachgeholt werden.
Zwar bleibt dem Arbeitgeber nach Streikankündigung in der Regel zwei Wochen, um Vorbereitungen zu treffen. Dennoch kann im Vorhinein nicht abgeschätzt werden, wie hoch der Organisationsgrad der Streikenden ausfällt. Dem Arbeitgeber bleiben dementsprechend nur wenige Interventionsmöglichkeiten. Der Streik birgt somit ein hohes Risiko.
Während des Streiks Leiharbeiter einzusetzen ist oft keine gute Alternative. Diese haben nämlich per Gesetz die Möglichkeit, die Arbeit zu verweigern. Die Leihfirmen sind gesetzlich sogar dazu verpflichtet, ihre Angestellten darüber aufzuklären, dass gestreikt wird und sie das Recht auf Verweigerung des Jobs haben.
Zuletzt hat der Arbeitgeber das Recht, den gesamten Betrieb stillzulegen. Problematisch ist hierbei nur, dass davon auch die arbeitswilligen Arbeitnehmer betroffen wären. Deren Lohn würde dementsprechend ausfallen. Im Gegensatz zu den streikenden Kollegen würden diese leider keine finanzielle Streikunterstützung von der Gewerkschaft bekommen. Dies könnte letztendlich dazu führen, dass sich die leer ausgehenden Angestellten der Gewerkschaft ebenfalls anschließen würden, was wiederum von Nachteil für den Arbeitgeber sei.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers Ihre Rechte bei Flugausfällen.
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