Bild: Rawpixel.com / shutterstock.com
Wer kennt es nicht: Sie sind im Onlineshop unterwegs und möchten sich kurz vor Bestellabschluss noch einmal vergewissern, ob Sie die ausgewählte Ware auch tatsächlich kaufen möchten. Leider gibt der Shop aber nicht genügend Details zur Ware an, die für Ihre Entscheidung ausschlaggebend sind. Doch dürfen Onlineshops solch wichtige Informationen kurz vor Abschluss des Kaufes zurückhalten?
Das Landgericht München entschied, dass Onlineshops Ihnen als Kunde vor Kaufabschluss noch einmal einen Überblick über die wesentlichen Produktmerkmale geben müssen. So sah das Münchener Landgericht die von Amazon gemachten Angaben auf zwei Bestellabschlussseiten als ungenügend an.
In dem beschriebenen Fall hatte Amazon neben dem Produktnamen nur die Maße/Form bzw. die Produktfarbe angegeben. Auf der jeweiligen letzten Seite vor Kaufabschluss hieß es:
„Sch. Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch
EUR 382,99“
bzw.
„O. Damen Kleid Weria, Blau (Sea Ground 6060), 44
EUR 55,95“
Im digitalen Warenkorb war ein Link zu finden, welcher auf die Produktseite der jeweiligen Artikel zurückführte.
Nach Worten des Münchener Landgerichts verstoße Amazon hierbei gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn kurz vor Bestellabschluss dürfen Informationen über wesentliche, für die Kaufentscheidung wichtige Merkmale der Ware nicht fehlen.
Sie als Verbraucher sollten demnach noch einmal die Möglichkeit haben, „das von [Ihnen] zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit [Ihren] Vorstellungen zu überprüfen“. Dadurch würden Sie vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden.
Die Situation sollte im Ergebnis genauso sein wie zum Beispiel im Supermarkt oder im Modeshop. Nachdem Sie als Käufer die Ware aus dem Regal genommen und in Ruhe betrachtet haben, können Sie sich auf dem Weg zur Kasse ebenfalls noch einmal über alle wesentlichen Merkmale des Artikels klar werden.
Was im Detail „wesentliche Merkmale“ bzw. wesentliche Eigenschaften der Ware gem. § 246 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) sind, muss nach Meinung des Münchener Landgerichts im Einzelfall geklärt werden.
Optimal wäre beim Kauf von Bekleidung die Angabe von der Zusammensetzung des Materials. Dies lässt einen Rückschluss auf Qualität, Passform und Reinigung zu. Beim Sonnenschirmkauf z.B. ist nicht nur die Regen- und UV-Beständigkeit von großer Bedeutung, sondern auch das Material des Bezugstoffes sowie das Gestell und das Gewicht.
Bei weiteren Fragen zu Ihren Rechten beim Onlineshopping stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle New finden Sie täglich auf unserem Blog.
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